Von der DP/LSAP/Grünen-Koalition wird in einigen Jahren vielleicht nur noch in Erinnerung bleiben, dass sie die „Trennung von Kirche und Staat“ vorgenommen hat, das heißt die Priestergehälter privatisiert, Religionsunterricht und Laienmoral fusioniert und den Gemeinden die Unterhaltskosten der Kirchengebäude abgenommen hat. Nicht einmal die CSV verspricht, diese wirtschaftsliberale Antwort auf die Säkularisierung der Gesellschaft rückgängig zu machen.
Als Nachhutgefecht begehren noch einige lokale Immobilienverwalter der Pfarreien gegen die gottlose Regierung, ihren vor Gericht verklagten Erzbischof und wohl bald gegen den HErrn auf. Um auch diesen Streit beizulegen, hat Innenminister Dan Kersch vergangene Woche einige Änderungsanträge zu seinem vor genau einem Jahr hinterlegten Gesetzentwurf nachgereicht. Dazu gehört eine Abänderung von Artikel 8 über den geplanten Fonds de gestion du patrimoine du culte catholique, der das kirchliche Immobilienvermögen in den Pfarreien aufnehmen und verwalten soll.
So wie, weiß Gott, zu den Sternstunden der Theologie die jahrhundertelangen Dispute über die Wesensart himmlischer und irdischer Erscheinungen, wie der Dreifaltigkeit und der Transubstantiation gehören, so stellt sich auch die Frage nach der Wesensart dieses Immobilienfonds. Auf den ersten Blick mag es überraschen, dass die wirtschaftliche und rechtliche Natur dieses Schlüsselelements der ganzen Reform nirgends definiert ist. Aber wie die Geschichte der Bankenaufsicht oder des Geheimdienstes zeigen, gehört Schwammigkeit zu den beliebtesten und effizientesten Herrschaftstechniken hierzulande.
Die Frage nach der Rechtsform des kirchlichen Immobilienfonds ist mehr als eine Spitzfindigkeit. Denn von ihr hängt ab, wie weit die angekündigte Trennung von Staat und Kirche vollzogen wird. Das heißt, ob der Fonds eine private Gesellschaft ist, die nach dem geläufigen Gesellschaftsrecht verwaltet wird und Steuern zahlen muss. Oder ob er noch einige Priviliegien genießt, die eigentlich staatlichen oder anderen öffentlichen Einrichungen vorbehalten sind.
Statt die Wesensart des Immobilienfonds zu definieren, nennt ihn der ursprüngliche Gesetzentwurf im Motivenbericht „une sorte de fusion des 285 fabriques d’église locales en une fabrique d’église nationale“, die rechtsfähig wird. Artikel 8 bestimmt, dass er nach den Bestimmungen über gemeinnützige Stiftungen des Gesetzes über Vereinigungen ohne Gewinnzwecke im Handelsregister eingetragen werden soll. Das behagte allerdings dem Staatsrat nicht, der den Fonds in seinem Gutachten vergangenen Monat zu definieren versuchte und herausfand, dass er „sui generis“ sei, das heißt, ihn wie das Schnabeltier und das Erdferkel, als unklassifizierbar klassifizierte.
Nach Ansicht des Staatsrats bildet der Fonds „une personne morale de droit public sui generis“, weshalb er entsprechend den Bestimmungen über öffentliche Einrichtungen eingetragen werden soll. Diese Lesart übernahm nun der Innenminister in einem seiner Änderungsanträge und schreibt in Artikel 7: „Aux fins de cette immatriculation le Fonds est considéré comme établissement public.“ Damit folgt der Minister dem Wink des Staatsrats, dass nicht mehr von einer brutalen Enteignung gesprochen werden kann, wie es manche Kirchenfabriken tun, wenn die Pfarrkirchen einer öffentlichen Einrichtung übereignet werden. Aber wenn die katholischen Gotteshäuser einer dem Erzbischof unterstehenen öffentlichen Einrichung gehören sollen, wird die geplante Trennung von Staat und Kirche wieder ein Stück zurückgenommen, bleibt auch der nächste Bischof ein Stück Staatsbeamte sui generis.