Monarchie

Neuer Naussauischer Erbverein vom 30. Juni 1783

d'Lëtzebuerger Land vom 05.08.2011

Von Gottes Gnaden Wir WILHELM, Prinz von Oranien, Fürst zu Nassau, Graf zu Catzenellenbogen, Vianden, Dietz, Spiegelberg, Büren, Leerdam und Cuylenburg, Marggraf von Veere und Vlissingen, Baron zu Breda, Diest, Beilstein, der Stadt Grave und der Landschaft Cuyk, Ysseistein, Cranendonk, Eindhoven und Liessfeld, Souverainer Herr der Insel Ameland, Herr zu Borkelohe, Bredevoort, Lichtenfoort, Loo, Gertruidenberg, Clundert, Sevenbergen, der hohen- und nieder Swaluwe, Naaltwyk, Polanen, St. Martensdyk, Soest, Baeren und Ter-Eem, Willemstadt, Steenbergen, Montfort, St. Vith, Butgenbach und Daasburg, Erbburggraf von Antwerpen, Erbmarschall von Holland, Erbstatthalter, Erb-Gouverneur, Erb-Capitaine und Admiral-General der vereinigten Niederlande, Erb-Capitaine, General und Admiral der Union, Ritter des Hosenbandes, auch des schwarzen Adlers etc. etc.

Von Gottes Gnaden Wir CARL, Fürst zu Nassau, Graf zu Saarbrücken und Saarwerden, Herr zu Lahr und Mahlberg, auch Wiesbaden und Idstein etc. des Oberrheinischen Craises commandirender General-Feldmarschall und Oberister eines Regiments Infanterie, Ihro Hochmögenden der Herren General-Staaten der vereinigten Niederlanden bestellter General der Infanterie und Obrister Commandant der Garde zu Pferd, Gouverneur von Mastricht, des Königl. Dänischen Elephanten Ordens-Ritter, dermaliger Senior Unseres Fürstlichen Hauses Nassau Saarbrücken etc.

Von Gottes Gnaden Wir CARL WILHELM, regierender Fürst zu Nassau, Graf zu Saarbrücken und Saarwerden, Herr zu Lahr und Mahlberg, auch Wiesbaden und Idstein etc. Ihro Hochmögenden der Herren General-Staaten der vereinigten Niederlanden bestellter General-Lieutenant, des Königlich Pohlnischen weissen Adler Ordens-Ritter etc.

Von Gottes Gnaden Wir LUDWIG, Fürst zu Nassau, Graf zu Saarbrücken und Saarwerden, Herr zu Lahr und Mahlberg, auch Wiesbaden und Idstein etc: Maréchal de Camp derer Königlich Französischen Armeen und Inhaber derer beiden Regimenter Nassau-Saarbrück Infanterie, und Nassau-Saarbrück Cuirassiers, des Königlich Französischen pour le mérite Militaire, Königlich Dänischen Elephanten, und Kurpfälzischen Sancti Huberti Ordens-Ritter etc.

Urkunden und bekennen hiermit für Uns, Unsere Nachfolgere an der Regierung, auch Erben und Erbnehmen : Demnach über die zwischen denen beiderseitigen Hauptlinien Unseres Fürstlichen Gesamthauses Nassau im Jahre 1736 zu Stande gebrachte nähere Erbvereinigung allschon im Jahre 1738 einige Anstände sich hervorgethan haben, deren Erläuterung und nähere Bestimmung von Unsers des Prinzen von Oranien in Gott ruhenden Herrn Vaters Gnaden gewünschet worden, solche aber wegen verschiedener immittelst entstandener weiterer Missverständnisse und wechselseitiger Bedenklichkeiten, auch darzwischen gekommener Sterbfälle, Kriegs- und anderer Ereignisse, nicht erfolget, dannenhero diese hochwichtige Sache bis daher unerörtert geblieben ist, dass Wir solchemnach für räthlich angesehen haben, einen nochmaligen Versuch zu Hinlegung sothaner Missverständnisse zu machen, auch endlich, nach mehrmalen gepflogenen Unterhandlungen dahin übereingekommen sind, abgeredet, geschlossen und Uns verglichen haben, wie hiernach folget:

Art. 1. Haben Wir Uns erinnert, dass gleichwie vor der im Jahre 1255 vollzogenen Abtheilung Unserer uralten Nassauischen Stammslande, der Mannsstamm jedesmals mit Ausschluss derer Töchter des letztlebenden und derer Schwestern gefolget ist, also in dem Theilungsbriefe selbst, dessen Anfang ist: ln nomine Domini Amen. Walramus et Otto Comites de Nassowe, und sich endet : Datum et actum apud Nassowe Anno Domini 1255 mense Decembris, quinta feria post festum beate Lucie Virginis, – sowohl die passiv- als activ bereits heimgefallene oder künftig heimfallende Lehne nebst dem Stammhause Nassau und dem ganzen Einrich in wirklicher Gemeinschaft des Genusses, so wie die sämmtliche übrige eigenthümliche Stamms-Lande, der Vertheilung derer Einkünfte ungeachtet, in einer wahren Gemeinschaft des Grundeigenthums gelassen worden und noch sind, allermassen mehrere annoch vorhandene, einige Jahre nach der Theilung vollzogene Urkunden Unserer theilenden Anherren, weiland Grafen Walrams und Otten selbst, gleich denen im Jahre 1309 und 1324 unter denen damals lebenden sämtlichen Stammsverwandten Grafen Gerlach und Walrabe Gebrüderen, mit denen Gebrüderen, Grafen Heinrich, Emich und Johann, für Sich und ihre Erben, auch Lande und Leute, die Sie, damals besessen; oder die Sie und Ihre Erben künftig gewinnen würden, abgeschlossenen ewigen Erbverbindnissen, nebst der beibehaltenen Gemeinschaft des Stammnamens und Wappens mit mehrerem zu erkennen geben, und solchergestalt auf das deutlichste bewähren, wesmassen von einer Todttheilung der beiden Fürstlichen Linien, weder bei der ersten Brüdertheilung, noch in der Folge einige Frage, oder irgend ein Gedanke gewesen ist.

Eben so haben Wir Uns die von Unsern beiderseitigen Vorfahren wohlseligster Gedächtniss seit dem Jahre 1560 bis in das Jahr 1736 fast ohnunterbrochen gemachte Versuche und Entwürfe, zu noch festerer Knüpfung des unter Unseren beiden Linien bestehenden Erbverbands, zumalen auch die zur Befestigung desselben, in dem von Unsern, des Prinzen von Oranien, in Gott ruhenden Vorfahren, unterm 8ten April des Jahres 1607 geschlossenen Nassau Catzenellenbogischen Erbverein Art. 22 vorläufig eingegangene eidliche Verbindung, so wie den in deren Gemässheit im Jahre 1736 am 23.-30. May wirklich abgeschlossenen Erbvertrag mit allen dabey vorgefallenen Umständen und Folgen von Unseren beiderseitigen Fürstlichen Regierungen geziemend vortragen lassen.

Gleichwie Wir nun hierbey von dem Rechte sowohl; als dem nach reifer Ueberlegung geäusserten ernstlichen Willen derer an diesem Erbvertrage theilhabenden, nunmehr in Gott ruhenden hohen Compaciscenten gänzlich überzeugt worden sind ; als ist zuförderst abgeredet, beschlossen und festgesetzet worden, dass es bey dem nurgedachten im Jahre 1736 wohlbedächtlich abgeschlossenen Erbvereine, nach dessen wesentlichen Absicht und Inhalt sein ungeändertes Verbleiben haben solle.

2. Alldieweilen jedoch zur Hinlegung derer theils über dessen Wortfassung, theils über dessen Verstand, theils endlich über dessen Vollzug gleich Anfangs entstandener Anstände nöthig gefunden worden ist, solchen der ursprünglichen Absicht, und denen Zeit-Umständen gemäss zu erläutern und zu bestimmen : So haben Wir für räthlich angesehen, den wesentlichen Inhalt dieses, wie derer vorher gegangenen Erbvereine Unseres Fürstlichen Gesamt-Hauses Nassau in der Maase, wie solche, als das ewige Grundgesetz Unseres Fürstlichen Gesamthauses zu allen Zeiten bestehen solle, zu wiederholen, mit der ausdrücklichen Erklärung, dass dieser gegenwärtige Erläuterungsvertrag in allen Fällen zur Richtschnur genommen, alle vorhergehende Verträge aber hiernach ausgelegt, erweitert, eingeschränkt, oder erkläret und bemessen, solche, auch dem gegenwärtigen zuwider, auf keine Weise angezogen oder angewendet werfen sollen.

3. In solcher Voraussetzung haben wir Uns demnach wohlbedächtlich und vertraulich, erblich und unwiederruflich verbunden, vereint, auch für Uns, Unsere Nachfolger und Nachkommen, Erben und Erbnehmen, einer dem andern versprochen und zugesagt, dass zuförderst Unsere sämmtliche Nassauische Stamms-Lande, sie seyen Lehn oder Eigen, mit allen ihren Zugehörungen, so wie sie ursprünglich gewesen sind und haben seyn sollen, der bereits bestehenden, oder noch ferner gutfindenden Mutschar derer Einkünfte, und abgesonderten Regierungen ungeachtet, zu ewigen Tagen ein einziges unzertrenntes Corpus seyn und bleiben, und kein Stück derselben von diesem Verbande je und zu ewigen Tagen getrennt werden solle.

4. Alldieweilen auch beide über ein halbtausend Jahre bestandene Fürstliche Hauptlinien Ihre ursprüngliche Stamms-Besitzungen unter Gottes Segen mit verschiedenen ansehnlichen Erwerbungen, Graf- und Herrschaften zu vermehren, und eine sowohl als die andere auf mancherley Weise zu verbessern Gelegenheit gehabt, solche auch sofort, wann sie gleich zum Theil durch Vermählungen an das Haus gebracht worden sind, dem Mannsstamme, zu desto mehrerer Aufnahme und Lustre desselben zu überlassen und selbige mit Ihren Stamms-Landen zu vereinigen, gutgefunden haben, so sind Wir in Ansehung dieser und zu fernerer Fortpflanzung sothanen Lustre aus angeborner Liebe, Treue und Freundschaft, die Wir als Bluts- und Stammsverwandte billig gegen einander hegen, übereingekommen und haben wiederholt abgeredet, bedungen und festgesetzt, bedingen, setzen fest, und bestimmen auch hierdurch, dass alle Reichs unmittelbare Lande und Güter, welche Unsere allerseitige in Gott ruhende Vorfahren bis daher erworben, und zu der Regierung Unserer Nassauischen Lande gezogen haben, oder Wir und Unsere Nachkommen und Nachfolger fernerhin im Deutschen Reich erwerben möchten, sie seyen gelegen wo sie wollen, sie seyen erworben, auf welche Art und von wem sie wollen, Eigen oder Lehn, doch in Ansehung der lezteren mit ausdrücklichem Beding des etwa erforderlichen Lehnherrlichen Consenses, zu dessen Erlangung Wir einander treulich behülflieh seyn sollen und wollen, mit allen ihren Meliorationen, Zugehörungen, Renten, Rechten und Gerechtigkeiten, und zwar die schon vorhandene Erwerbungen fernerhin, die künftige Erwerbungen aber von dem Tage, da sie durch Kauf, Tausch, oder auf irgend eine andere Art zum Hause gebracht worden sind, als Bestandtheile Unserer Fürstlich Nassauischen Lande geachtet, somit dem Corpori Unserer gesamten Stammslande in vim fideicommissi familiae conventionalis et pacti realis zu ewigen Tagen einverleibet seyn und bleiben sollen.

5. Gleichergestalt sollen auch die in Land und Leuten nicht bestehende, innerhalb denen Gränzen Unserer Fürstlich Nassauischen erbvereinten Lande gelegene, oder unmittelbar daran gränzende neu erworbene, oder künftighin zu erwerbende Güter, Zehnten, Zinsen, Renten, Rechte und Gerechtigkeiten, von dem ersten Augenblicke der Erwerbung an zu rechnen, als wahre Bestandtheile und Zubehörungen Unserer Lande geachtet, und nimmermehr wieder davon getrennet ; dahingegen alle, ausser denen Gränzen der Fürstlich Nassauischen Lande, in Deutschland neu erworbene, aus der Ersparnis eines Fürsten erkaufte, oder Ihm sonst zugekommene mittelbare Güter, Renten, Rechte und Gerechtigkeiten, währendem Leben des ersten Erwerbers, in den allgemeinen Hausverband nicht gezogen, und also dessen freyen Disposition darüber, sowohl unter Lebendigen, als von Todeswegen, der ohngehinderte Lauf gelassen werden.

Sobald aber auch diese Güter einmal in den Erbgang gekommen, somit von jenem durch Erbschaft an einen Sohn, Bruder oder Agnaten Unseres Hauses gelanget sind, bleiben sie dem Erbverbande desselben unwiederruflich zugethan.

6. Eben so verbleibet dasjenige, was einer Fürstlichen Linie durch eine Gemahlin an Reichs unmittelbaren Landen, Leuten, Gütern, Renten, Rechten und Gerechtsamen zugebracht, oder von dieser aus Ihren Paraphernalgeldern in eigenem Namen erworben wird, derselben freyen Disposition unter Lebendigen, oder von Todeswegen vorbehalten, und gedenken Wir die einer solchen Fürstin deshalber zustehende Eigenthums-Rechte nicht zu beschränken.

Geschähe es aber, dass derlei zugebrachte Reichs unmittelbare Güter und Gerechtsame, ohne eine solche Disposition, einem oder mehreren Söhnen zu Theil, und sie also einmal in Unserem Fürstlichen Hause in den Erbgang kommen würden, oder gekommen wären, so soll es damit, wie mit allen denen Graf- und Herrschaften gehalten werden, welche in denen älteren Zeiten durch Vermählung an Unser Fürstliches Haus gebracht worden sind, also, dass solche Gleich diesen dem allgemeinen Verbande Unseres Fürstlichen Gesamthauses und Unserer Lande unterworfen, fort unter diesem Unserem Erbverein unwiederruflich begriffen seyn sollen.

7. So wenig wir nun auch die nachgebohrne Prinzen Unseres Fürstlichen Gesamthauses und deren etwaige männliche Nachkommenschaft in Ihren neuen Erwerbungen und in der freyen Disposition darüber zu beschränken gemeynet sind, so hegen Wir jedoch das Vertrauen, dass Sie solche neue Erwerbungen, aus angeborener Liebe und Neigung für Unser Gesamthaus, das auch das Ihrige ist, diesem gerne gönnen, und deshalber, so viel von Ihnen abhänget, in Zeiten Vorsehung zu thun geneigt seyn werden : auf den Fall hingegen, dass solches nicht geschähe, sollen die von einer solchen nachgebornen Linie erworbene oder ererbte unmittelbare Reichslande, Graf- und Herrschaften, sobald deren Eigenthum dieser Linie zugewachsen ist, dem allgemeinen Hausverbande einverleibt- und mit dem Fürstlich Nassauischen Familienfideicommiss vereinigt seyn, dergestalt, dass in Ansehung derselben alle die Verordnungen ihre Anwendung finden, welche wegen der neuen Erwerbungen regierender Fürsten verbindlich verabredet und festgesetzt worden sind, mit der weiteren daraus herfliessenden Bestimmung, dass bei Erlöschung des Mannsstammes einer solchen Nebenlinie, die regierende Linie, woraus jene entsprossen gewesen ist, zwar in Kraft dieses Unseres Erbvereins in die vorbemeldete, von der erloschenen Nebenlinie neu erworbene Reichslande, Graf- oder Herrschaften, ohne die mindeste Hindernis folgen, jedoch denen etwa hinterbliebenen Töchtern, oder andern Allodial-Erben eine verhältnismässige Vergütung dieses Anfalls, unter der wohlbedächtlich hiermit beigefügten Einschränkung, entrichten solle, dass solche diejenige Summe, welche der Erbtochter eines Hauptstamms unten wird bestimmt werden, nicht übersteige, als womit gedachte Töchter und Erben sich in ermeldtem Falle zu begnügen, in Kraft dieses verbunden und gehalten seyn sollen.

Indessen bleiben diejenige Güter, welche etwa von dem gemeinsamen Stammvater oder sonsten aus Unserem Fürstlichen Hause an einen nachgebornen Prinzen oder seine Linie gekommen sind, dem ursprünglichen Hausverbande und dem Fürstlich Nassauischen Familienfideicommisse, wie es sich von selbst verstehet, ein für allemal unterworfen.

8. Obwohlen nun durch die bis hieher angezeigte Bestimmung deutlich genug festgesetzet ist, welche, so gegenwärtige, als zukünftige Besitzungen Unser derer erbvereinten Fürsten, Unserer Erben und Nachkommen, unter diesem Erbverbande begriffen seyn sollen, oder nicht, so haben gleichwohl Wir die Fürsten der Nassau-Saarbrückischen Linie, zu Hebung allen etwa künftig entstehenden Zweifels, ausdrücklich erkläret, erklären auch hiermit und in Kraft dieses auf das allerverbindlichste, dass Unser, des Prinzen von Oranien, Fürsten zu Nassau, Souveraine Besitzungen, gleich Unsern sogenannten Niederländischen, sowohl unter Kaiserlich Königlicher Hoheit in dem Burgundischen Kreise, als in dem Umfange der vereinigten Niederlande gelegene Herrschaften, die Wir jetzt inne haben, oder noch erwerben werden, samt der Grafschaft Spiegelberg, und, wann solche etwa künftighin vertauschet werden sollte, deren Surrogatum unter jenem Verbande nicht begriffen, sondere solche Unser, des Prinzen, eigener gutfindender Disposition lediglich vorbehalten seyn ; dahingegen aber auch die gegenwärtig auf diesen Herrschaften und gedachter Grafschaft etwa liegende, oder noch darauf zu legende Schulden, Verhaftungen und Lasten deren künftigen Besitzern, ohne alles Unser, der Fürsten zu Nassau-Saarbrücken, Unserer Erben und Nachkommen, Zuthun oder Nachtheil, folgen und verbleiben sollen.

9. In Ansehung derer in der Gemeinschaft des Grundeigenthums bisher gestandenen, oder in Kraft dieses Erbvertrags eingeworfenen Lande, Leute, Güter, Renten, Rechte und Gerechtsame nun, wollen Wir, die regierenden Fürsten zu Nassau beider Hauptstämme, einander hiermit und in Kraft dieses den Civil-Besitz aller und jeder derselben, sie seyen Eigen oder Lehne, (doch in Ansehung derer neu erworbenen Lehne, unter dem oben erwähnten ausdrücklichen Vorbehalt) vermittelst des Constituti possessorii, so weit es nöthig, übertragen; und in dessen Folge gereden und verbinden Wir Uns, für Uns, Unsere Nachkommen, Nachfolger, Erben und Erbnehmen, dass von nun an ein jeder regierender Fürst zu Nassau seine inhabende deutsche Reichslande, Leute, Güter, Renten, Rechte und Gerechtigkeiten, hinführo nicht nur für sich, sondern auch für seine Fürstlich männliche Nachkommenschaft und Agnaten, und in deren Namen, doch seiner Landeshoheit und seinen Regierungsrechten im übrigen unbeschadet, besitzen und inhaben, fort solche nach der Erlöschung des Mannsstamms einer oder der andern Linie auf die überbleibende, in der Ordnung, wie unten näher versehen ist, ohne dass es einiger Besitzergreifung bedürfte, ipso jure kommen und fallen, und solchergestalt der Natural-Besitz dem Civil-Besitze ohne alle Umschweife anwachsen solle.

10. Damit aber diese solchergestalt, sowohl in Ansehung des Eigenthums, als des Besitzes vereinte, verbundene und zusammengesetzte Lande nun und zu ewigen Tagen zusammen gehalten, nichts davon entfremdet, oder solche auf irgend eine Weise verkürzet und geschmälert werden, so erinnern Wir Uns billig derjenigen Verbote aller Veräusserungen, welche Unsere in Gott ruhende Vorfahren in Ihren errichteten Particular-Statuten sowohl, als in dem Erbvertrage vom Jahre 1736, Sich und Ihrer Nachkommenschaft allschon zu einem ewigen Gesetz gemacht haben, wiederholen, erneuern und bestätigen demnach solche Verbote hiermit also und dergestalt, dass keiner Unser der erbvereinigten Fürsten, Unserer Erben und Nachkommen, zu ewigen Tagen, seine so Stamm- als neu erworbene, dem Familienverbande einverleibte Schlösser, Städte, Dörfer, Leute, Güter, Nutzungen, Renten, Rechte und Gerechtigkeiten veräussern, oder von dem Fürstenthume entfremden solle oder wolle.

Geschähe solches aber wider Verhoffen, heimlich oder öffentlich, unter was Vorwande es immer geschähe, so soll solches keine Gültigkeit haben, sondern in Kraft dieses Erbvertrags, jetzt als dann und dann als jetzt, null und nichtig, auch in Ansehung künftiger Successoren, sie seyen gleich des veräuserenden oder darin consentirenden Fürsten Söhne, Brüder oder Agnaten; unverbindlich, vielmehr dem nächsten, und bey dessen Saumseligkeit einem jeden entfernteren Nachfolger, zu welcher Zeit es Ihm belieben wird, immassen in Ansehung dieser willkührlichen Handlung zu ewigen Tagen keine Verjährung Statt findet, frey und erlaubt seyn, sich solchem Beginnen mit eigener That zu widersetzen, daran dann Ihrer keiner gefrevelt, sondern seines vorbehaltenen Rechts sich soll gebraucht haben.

11. Damit auch darüber, was unter der Veräuserung eigentlich zu verstehen seye, kein Missverstand erwachsen möge, erklären Wir die sämtliche Fürsten, andurch auf das verbindlichste, dass nicht nur ein wirklicher Verkauf, sondern auch eine Schenkung unter denen Lebendigen, Verschaffung durch eine letzte Willens-Verordnung, Beschwerung mit einer ewigen Last, solche bestehe in wenig oder viel, Ansetzung zum neuen Mann-Kunkel- oder Erb-Lehn, selbst die Hingabe durch einen Vergleich gegen Annahme eines Stück Geldes, und was sonsten für Arten einer Veräusserung erdacht werden möchten, hierunter gemeynet und also samt und sonders verboten seyn und bleiben sollen.

12. Damit jedoch Wir oder Unsere Nachfolger an der Regierung, unter dem Vorwande sothanen Verbots der Veräusserung, nicht behindert werden dasjenige zu thun, was einem Regenten nach guten Gründen der Staatswirthschaft und seiner Regenten Rechte und Pflichten zu thun in gewissen Fällen obliegen, wenigstens räthlich scheinen möchte; so erklären Wir zugleich, dass die Vertauschung, ja selbst der Verkauf abgelegener so alt als neu erworbener Landesstücke oder Gerechtsame mit Vorwissen und Genehmigung derer Fürstlichen Agnaten, in so fern dagegen andere denen vertauscht- oder verkaufen im wahren Werth und Güte gleich stehende Grundstücke und Gerechtsame erworben werden; die Abtheilung beschwerlicher Gemeinschaften, in so ferne solche blos gegen hinlängliche Aequivalente ohne einige Unserer Seits anzunehmende Gleichstellung mit Geld geschiehet ; die Erlassung gewisser denen Unterthanen beschwerlicher Abgaben und Dienstbarkeiten gegen ein jährliches billiges Surrogatum an Geld oder Naturalien, auf Wiederruf oder ewig; die Vererbleihung einzelner zerstreuter, oder kleiner Domanial-Güter und Grundstücke gegen einen jährlichen Canonem, selbst der Verkauf dergleichen mit Zehent, Schatzung, Dienstgeld, oder andern herkömmlichen Beschwerden zu belegender Kammergüter an Landes-Unter- thanen, so wie die Niederlegung oder Veräusserung unnützer und überflüssiger Gebäude, keinem regierenden Fürsten verwehret, vielmehr solche seinem vernünftigen und Landesväterlichen Gutfinden überlassen seyn und bleiben soll; doch, dass der in denen zwey letzten Fällen eingehende Kapital Erlöss nicht anderst, als zu neuen Erwerbungen, Bezahlung anerkannter altväterlicher Schulden, und zu andern das Wohl des Fürstlichen Hauses und derer Lande bezielenden Absichten verwendet werde.

Und obwohl Unser aller Wille und Meynung, in Ansehung der Lehns-Begebung, dahin gehet, dass unter dem Verbote der Ansetzung zu neuem Lehne, auch die Wiederbegebung der innerhalb Unserer Landesgränzen gelegenen, oder unmittelbar angränzenden, schon heimgefallenen oder künftig heimfallenden Lehngüter, Zehnten und Nutzungen verstanden seyn, und diese nicht wieder verliehen, sondern eingezogen und zu denen Kammer Einkünften geschlagen werden sollen, so bleibet gleichwohl einem jeden regierenden Fürsten frey, die ausserhalb seiner Landesgränzen erfindliche, bereits heimgefallene jedoch noch nicht in den Erbgang gekommene Lehne, durch wirkliche Verleihung, so wie die hinkünftig heimfallende, vermittelst zu ertheilender Exspectanzien, nach seinem Wohlgefallen, doch ohne Veränderung der Lehns-Natur und Eigenschaft, von neuem zu begeben, immassen Wir hierunter seinem guten Willen und seiner Gnade gegen die Seinige, oder andere wohlverdiente Personen, einige Gränzen zu setzen nicht gemeynet sind. Uebrigens bleibet allen in diesem Erbverein begriffenen Fürsten ohnbenommen, unter sich einige gut und diensam findende Veräuserungen und Vertauschungen, als wodurch dem Stamme keine Güter entfremdet werden, zu vollziehen, ohne dass hierzu der übrigen Agnaten Einwilligung nöthig erachtet werde.

13. Gleich denen Veräusserungen ist das gefährliche und unvorsichtige Schuldenmachen bereits in allen Satzungen Unsers Fürstlichen Gesamthauses überhaupt, so wie in dem oft angezogenen Erbvertrage vom Jahre 1736 ausdrücklich verboten.

Je grösser nun der Schade und besorgliche Nachteil ist, welcher dadurch Unserem Fürstlichen Gesamthause und Unseren Nachkommen sowohl, als Unseren Landen und getreuen Unterthanen zugezogen werden kann, desto sorgfältiger sind Wir auch bedacht, diesem Unwesen für die Zukunft zu begegnen.

In solcher Absicht haben Wir, die sämtlichen Fürsten, Uns verbunden, verabredet und verglichen, verbinden Uns auch und versprechen bey Fürstlichen wahren Worten und Ehren, hiermit und in Kraft dieses, dass sowohl Wir als Unsere Erben und Nachkommen, aller frivoler, unrechtfertiger oder gar gefährlicher Schulden Uns enthalten. Unsere in dem Erbverein begriffene Fürstliche Lande, Fürstenthümer, Graf- und Herrschaften, Güter, Renten, Rechte und Gerechtsame, ohne dringende Noth und ohne erhebliche hiernächst bestimmte Ursache, fort ohne ausdrücklichen Consens Unserer und respective Ihrer Herren Agnaten, auf keine Weise mit Schulden beschweren, noch das Grund-Eigenthum derselben verpfänden, solche in antichretschen Genuss, oder gar auf Wiederkauf begeben sollen oder wollen, als welches alles eben so, wie oben Wegen der Veräusserungen bedungen worden ist, null und nichtig und in Ansehung der Nachfolger, sie seyen gleich Söhne, Brüder oder Angnaten, kraftlos und unverbindlich seyn solle.

14. Damit aber jeder wissen möge, was unter gefährlichen und unrechtfertigen, mithin verbotenen, und was hingegen unter redlichen und also erlaubten Schulden verstanden werde, auch welches die Nothfälle und erhebliche Ursachen seyen, aus welchen nur allein hinkünftig einige Geld Aufnahmen in Unserm Fürstlichen Gesamthause Nassau gerechtfertiget und der erbende Sohn, Bruder oder Agnat zur Anerkenntnis und Uebernahme einiger Schulden verbunden werden könne : so haben Wir ferner verabredet, bedungen und festgesetzt, dass

1) die altväterliche, das ist, die mit einem angefallenen Landestheil überkommene,

2) die zum Nutzen des Fürstenthums verwandte, namentlich die von vorhandenen denen Fürstlichen Landen einverleibten Erwerbungen wirklicher Lande, Leute, Güter, Pfandschaften, Renten, Rechte und Gerechtsame, die von wirklichen einträglichen Verbesserungen, von Abfindung fremder Ansprüche auf Land, Leute und Güter, von Abfindung der Fürstlichen Witwen, wegen Ihrer eingebrachten und zum Besten des Landes erweislich verwendeten Dotalgelder, so wie die von Ausfertigung und Dotirung der Töchter herrührende, endlich die zu Tilgung älterer consentirter auf höheren Zinsen gestandener Kapitalien gemachte Schulden, sodann aber

3) die in Kriegs- und andern gefährlichen Zeiten zur Rettung des Herrn, oder des, Landes, weniger nicht die zur Auferbauung eines durch Brand verzehrten Fürstlichen Residenz Schlosses erweislich contrahirte Schulden, gleich denen in jenen Zeiten hinterstellig verbliebenen Reichs- und Kreis-Praestandis für rechtfertige erlaubte Schulden geachtet, fort für jetzt und allezeit, sowohl von Söhnen als Brüdern und Agnaten dafür erkannt und angenommen, auch ohne einigen Anstand von sämtlichen Fürstlichen Agnaten ausdrücklich genehmiget werden sollen.

15. Dahingegen sollen alle übrige unter vorbemerkte Klassen nicht gehörige, ohne Noth, aus Verschwendung und übler Wirthschaft, oder gar gefährlicher Weise gemachte Schulden, sie mögen übrigens aus welchem Scheingrunde es nur immer geschähe, gemacht worden seyn, als unrechtfertige unerlaubte Schulden angesehen, und ein Sohn, wann Er sich der Privat- oder Allodial-Verlassenschaft seines Vaters entschlagen wollte, solche eben so wenig, als ein Bruder und Agnat anzuerkennen schuldig erachtet werden.

18. Und obwohl die in dem XIVten Artikel benannte ver- schiedene Gattungen erlaubter Schulden ihre Gültig- und Verbindlichkeit bey deren ersten Ursprunge in sich selbst haben, welche Beschaffenheit Wir durch gegenwärtigen Vertrag ihnen nicht benehmen, sondern solche vielmehr hiermit bestätigen wollen : so ist gleichwohl der Ordnung wegen, und damit nicht ein Landestheil in einem langen Zeitverlaufe auf solche Art nach und nach mit unerschwinglichen Schulden beladen werde, weiter abgeredet, bedungen, und festgesetzet worden, dass auch bei rechtfertigen, an sich verbindlichen Schulden, der Agnatische Consens als eine wesentliche Erfordernis angesehen, mithin dieser bey allen Geldaufnahmen, wann dieselbe nicht eine ganz unbeträchtliche im Lauf des Jahres aus denen gewöhnlichen Renten wieder abzustossende Summe ausmacht, ohnfehlbar beygebracht ; dahingegen aber auch von Seiten der Agnaten in denen vorhingedachten geeigneten Fällen ohne die erheblichste Ursachen nie erschweret, noch verweigert, sondern wechselseitig ertheilt werden soll.

17. Damit aber die in dieser oder jener Linie Unseres Fürstlichen Gesamthauses sich dermalen vorfindliche oder in der Folge aus redlich und erheblichen Ursachen gemacht werdende Schulden desto geschwinder und zuverlässiger wieder bezahlt, und unser Fürstliches Gesamthaus in seinen einzelnen Theilen einer solchen drückenden Bürde des ehestens entlediget werden möge, so ist nach allerseitiger Einverständnis nützlich erachtet, und also verbindlich verabredet worden, dass sogleich nach ausgewechselter Ratification des gegenwärtigen Erbvereins, von einer jeden Linie Unsers Fürstlichen Gesamthauses, ein genaues Verzeichnis aller Sie betreffenden Schulden, welche auf denen deutschen Landen haften, in Zinsen laufen und anerkannt, sind, sie bestehen übrigens worinnen sie wollen, auf- gestellt, und in beglaubter beurkundeter Form, den sämtlich Fürstlichen Agnaten wechselseitig zur Einsicht vorgelegt, von diesen aber sothane Schulden für diesmal ohne alle Ausnahme und Untersuchung für gültig angesehen, anerkannt und eventualiter übernommen, immittelst aber zu deren Tilgung die behufige Mittel und Wege ausgefunden, solche denen Fürstlichen Agnaten bekannt gemacht und demnächst auch getreulich eingehalten werden sollen.

18. In solcher heilsamen Absicht soll mit dem Anfange des Jahrs 1784 ein sicherer Schuldentilgungs- Erwerbungs- und Landesverbesserungs Fonds aus den bereitesten Einkünften eines jeden Landesantheils in verhältnismässiger Summe ausgesetzt und angeordnet werden, wodurch die dermalen auf Unsern Landen haftende, oder in der Folge darauf noch kommende Schulden in Zeiten getilgt und abgeführt werden mögen, als welches Wir Uns selbst und Unserer gesamten Nachkommenschaf t zu einer ewigen unveränderlichen Pflicht machen, anbey Uns verbinden, dass die Verwendung sothaner Summe denen Fürstlichen Agnaten von Zeit zu Zeit, welche näher zu bestimmen Wir Uns hiermit vorbehalten, bekannt gemacht und urkundlich nachgewiesen werden solle.

19. Allermasen nun solchergestalten für die ewige Zusammenhaltung Unserer Fürstlich Nassauischen Reichslande, auch für die Abwendung alles Nachtheiles, sowie für deren mögliche Aufnahme hinlängliche Vorsehung geschehen ist; dieser Endzweck aber, ohne ein freundvertrauliches Einverständnis Unserer; der Fürsten zu Nassau, vollständig nicht erzielet werden kann also gereden und versprechen Wir einander für Uns, Unsere Nachkommen und Nachfolger, Erben und Erbnehmen, in der uns beywohnenden treu- redlich- und aufrichtigsten Gesinnung, allezeit ein vertrauliches Vernehmen mit einander zu unterhalten und alles dasjenige zu vermeiden, so darinne einigen Anstoss erwecken könnte, folglich, wann dergleichen etwas entstehen wollte, es einander freundschaftlich zu offenbaren, damit alles Missverständnis gehoben und die Sache wieder in den Weg der ewigen und unverbrüchlichen Freundschaft, die Wir einander hiermit zusagen, eingeleitet werde.

20. Wir wollen auch in dem Falle, dass wider Verhoffen dennoch einige Missverständnisse unter Uns oder Unsern Nachkommen sich ereignen sollten, welche nach mehrmaligem Versuch durch eine gütliche Correspondenz oder Conferenz nicht gehoben werden könnten, Uns derer in denen Reichssatzungen ohnehin begründeten Austräge gebrauchen, solche aber dahin bestimmen, dass in dem Falle, da in Unserer Fürstlichen Nassau-Saarbrückischen Linie einige Missverständnisse sich ereignen sollten, Wir, der Prinz von Oranien als Fürst zu Nassau, oder Unsere Nachfolger an der Regierung, auf die an Uns gebrachte Requisition, zu deren Beylegung vier Unserer trefflichsten Räthe, deren jeden Theil zween zu erwählen frey stehen, der Obmann aber von Uns benahmt werden solle, nach Entschlagung ihrer denen streitenden Fürsten geleisteten Pflichten, niedersetzen, die Güte versuchen, und in deren Entstehung, durch solche die Sache längstens binnen Jahresfrist nach behöriger Verhandlung derselben, rechtlich entscheiden lassen sollen und wollen.

Auf gleiche Weise sollen, wenn in Unserer, des Prinzen von Oranien, Fürsten zu Nassau, Linie, über Unsere in diesem Erbvereine begriffene Land und Leute, Güter, Renten, Rechte und Gerechtsame, oder was auf diese Lande einen Bezug hat, einige Irrungen entstehen sollten, die im Streit befangene Theile einen gleichen Austrag, welchen Wir die Fürsten der Nassau-Saarbrückischen Linie für Uns und Unsere Landesnachfolger, auf vorhin gedachte Art, niederzusetzen versprechen, anzunehmen und dessen rechtlichen Entscheid zu erwarten gehalten seyn.

Daferne aber zwischen Unsern beiden Hauptstämmen, oder einer Haupt- und einer Special-Linie, Unsern und deren Erben und Erbnehmen, es seye über den Inhalt des gegenwärtigen Erbvertrages, oder worüber es sich sonst zutragen möchte, mit alleiniger Ausnahme der unten erwähnten qualificirten Uebertretung der erbvereinsmässigen Verbindlichkeit, einige Irrungen sich ereigneten, welche nach mehrmaligem Versuche durch eine freundvetterliche Correspondenz oder Conferenz nicht gehoben werden könnten; so sollen alsdann von jeglicher Seite zween Unserer Räthe, welche in der Sache die Feder nicht geführet haben, ernannt, solche ihrer Uns und Unseren Nachkommen geleisteten Pflichten entlassen, unter Direction eines von dem General-Hausdirectorio zu ernennenden Obmanns, welcher sofort seiner gemeinsamen Pflichten ebenfalls zu entlassen ist, und hierauf mit votiren soll, zusammengesetzt, von solchen wiederholt die Güte versucht, in deren Entstehung aber die Sache behörig instruiret, und in dem Falle, dass vier Stimmen gegen eine sich vereinigten, definitive entschieden, andern Falls aber die Acten an eine auswärtige Fürstliche Regierung, oder Juristenfacultät, welche unter vieren, wovon ein jeder Theil zwey vorzuschlagen hat, durch das Loos zu bestimmen ist, versandt und der Entscheid von daher erwartet werden.

21. Verbinden Wir Uns, in Sachen, so Unsere beiderseitige Fürstlich Nassauische Lande, Güter, Rechte und Gerechtsame angehen, bey Vorfallenheiten von Wichtigkeit, vertraulich miteinander zu Rathe zu gehen, auch, wo es im Falle einer bevorstehenden Vergewaltigung nöthig und nützlich ist, einander aus allen Kräften beyzustehen, um das Unrecht, so Uns und Unseren Landen und Unterthanen etwa zugehen könnte, mit allem Nachdrucke, jedoch in Gemäsheit derer Reichssatzungen, zu verhüten und abzutreiben.

22. Alldieweilen auch die so eben bemerkte und andere allgemeine Angelegenheiten Unsers Fürstlichen Gesamthauses ein gewisses Directorium erfordern, so haben Wir die Fürsten der Nassau-Saarbrückischen Linie, aus besonderem freundvetterlichem Vertrauen, Uns bereit erkläret, Uns, dem Prinzen von Oranien, als Fürsten zu Nassau, und sofort dem jedesmaligen einzigen Inhaber Unseres ganzen Stammtheils in dieser und mehr andern Rücksichten sothanes allgemeines Hausdirectorium auf Art und Weise, wie solches nach Zeit und Umständen bestimmt werden wird, zu überlassen, anbenebst Rang und Präcedenz allenthalben anzuerkennen, auch den Titel Hoheit in öffentlichen Handlungen und immerhin von denen Unserigen beilegen zu lassen, welchen freundvetterlichen Auftrag und Erklärung dann Wir, der Prinz, mit Vergnügen aufgenommen, und zugleich die Versicherung für Uns und Unsere nachkommende Landesfolger ertheilet haben, ertheilen solche auch hiermit, dass Wir hinwieder Unseres Orts beeifert seyn werden, Unseren erbvereinten Fürstlichen Herrn Agnaten alle mögliche Distinction, die von Uns abhängen möchte, angedeihen zu lassen, und zu Erlangung gleicher Vorzüge nach Möglichkeit behülflich zu seyn, hiernächst aber das Uns aufgetragene Hausdirectorium zum gemeinen Besten Unseres Fürstlichen Gesamthauses zu führen; allermasen Wir und Unsere Nachkommen Uns hierbei die Ehre und Aufnahme desselben eben so zu einer wahren Angelegenheit, als zu einer angenehmen Pflicht machen werden.

23. Da auch in Unser, derer Fürsten des Nassau-Saarbrückischen Hauptstammes, Hausstatuten, ein besonderes auf die noch subsistirende drei Fürstliche Linien gerichtetes Senierat und Directorium eingeführet ist, so behält es hierbey sein unveränderliches Bewenden.

24. So gewiss nun auch aus der vorstehendermassen festgesetzten Gemeinschaft des Grundeigenthums, Civil-Mitbesitzes, und der Natur eines pactirten Familienfideicommisses alle mögliche Fälle ihre hinlängliche Entscheidung erhalten; so erfordert doch der Blick in die Zukunft und die Erwägung der gewissen Sterblichkeit, eine nähere Vorsorge. Wir haben in solcher Absicht

1) auf die Successionsordnung des Mannsstammes in allen möglichen Fällen;

2) auf die Anordnung derer Vormundschaften für unmündige Landesfolger und andere Fürstliche Kinder;

3) auf die einem jeden Fürsten zustehende Befugnis einen lezten Willen zu errichten;

4) auf die Versorgung derer Witwen, und

5) auf die Berathung derer Fürstlichen Töchter und Abfindung dererselben auch anderer Allodialerben, Unser Augenmerk geheftet.

So viel nun den ersten Gegenstand, die Successionsordnung des Mannsstammes betrifft, ist das so eben bestätigte enge Verband der Freundschaft, worinne Wir sämtliche aus einem Stamm entsprossene Fürsten stehen, so wie die Verknüpfung Unserer erbvereinten Lande, der Beweggrund, welcher Unsere Entschliesungen und Verbindungen in solcher Absicht bestimmet.

Der Fall des Ablebens eines Unser der erbvereinten Fürsten mit Hinterlassung successionsfähiger volljähriger Söhne bedarf keiner Vorsehung, nachdeme das Recht der Erstgeburt alibereits in denen sämtlichen Haupt- und Spezial-Linien Unseres Fürstlichen Hauses eingeführt, und respective bisher beobachtet worden ist. Indessen wollen Wir zu allem Ueberfluss sothanes Recht der Erstgeburt mit der dabey zum Grund liegenden Untheilbarkeit derer einer jeden Fürstlichen Linie zugetheilten Lande in Kraft dieses dergestalten ausdrücklich bestätiget und bekräftiget haben, dass eine weitere Aftertheilung Unserer Fürstlich Nassauischen deutschen Lande nun und zu ewigen Tagen in ein und eben derselben Linie nicht statt finden, Paragia auf keine Weise und unter keinerley Gestalt in Unsern Fürstlich Nassauischen Landen constituirt, im Gegentheil die zu deren Ausschliesung in denen besonderen Fürstlichen Linien errichtete Dispositiones und Verträge hierdurch wiederholt, fort die Landeshoheit eines jeden Theiles dem Erstgebornen, ohne alle Schmälerung verbleiben solle.

25. Wohingegen es in Ansehung der Versorgung der nachgebornen Prinzen, wegen deren standesmässigen Unterhalts, allenfalsigen Vermählung, Ausstattung und Apanagien, auch Versorgung deren Descendenz und der Witwen solcher Linien, bey denen nurgedachten in jeder Früstlichen Linie, bestehenden, oder noch zu errichtenden Ordnungen und Verträgen, sein unabänderliches Bewenden behält.

26. Geschähe es über kurz oder lang, dass einer von Uns denen erbvereinten Fürsten, Unseren männlichen Erben und Nachkommen, welches Gott verhüten wolle, ohne männliche eheliche Leibeserben mit Tode abgienge, so verstehet es sich von selbst, dass vorerst Unsere, oder des abgelebten Fürsten Brüder und deren successionsfähiger Mannsstamm, wann der- gleichen vorhanden wäre, in desselben Mangel aber dessen von einem näheren Stammvater entsprossene Fürstliche successionsfähige Agnaten, nach deren Abgange endlich die weiter gesippte erbvereinte Stammsverwandte, nach der in folgendem festgesetzten Ordnung eintreten, und solchen die eröffnete Lande, Leute, Güter, Renten, Rechte und Gerechtsame ipso jure, und ohne dass es einer besonderen neuen Besitzergreifung dedürfte, accesciren sollen.

27. Solchergestalt bleiben die beide Fürstlich Nassau-Using- und Nassau-Saarbrückische Linien in begebendem Falle, ohne alle VertheiIung derer: accrescirenden Lande, einander- und diesen beiden hinwieder die Fürstlich Nassau-Weilburgische Linie auf gleiche Art substituirt, und zwar also, dass die in solchem Falle erledigte Lande der andern, nach dem Recht der Erstgeburt, zufallen, die etwa vorhandene apanagirte Prinzen der succedirenden Linie aber an einem solchen Landesanfalle in so lange, bis sie das Recht der Erstgeburt in weiteren Fällen trift, keinen Theil haben sollen.

Immittelst ist hierbey abgeredet, bedungen und festgesetzet worden, dass in solchem Falle die statutenmässige Deputate derer nachgebornen Söhne, Brüder oder Vettern aus derselben Linie, nach dem Verhältnis der accrescirten Lande, und nach Maasgabe derer deshalb vorhandenen Dispositionen und Verträge, noch weiter erhöhet und verstärket werden sollen.

28. Truge sich aber der Fall in Unser, des Fürsten Carls zu Nassau-Weilburg Linie, während deme, dass die beide Fürstlich Nassau-Usingen- und Saarbrückische Spezial-Linien bestehen, zuerst zu, alsdann verbleibet es zwar in Gemäsheit derer in solchen vorliegenden Verträgen bey der gemeinsamen Succession, jedoch sollen in solchem Falle abermalen die accrescirende Lande nicht in Capita vertheilet, sondern in zwei Theile gesetzet und mit Beobachtung der bestmöglichsten Gleichheit einer jeden Linie, die ihr zunächst gelegenen Lande, also und dergestalt, dass dasjenige, was von Natur oder Lehnsgewohnheit wegen, auch anderer Gelegenheit und Gerechtigkeit halber zusammen gehöret, nicht zerrissen, sondern in andere billige Wege verglichen werde, nach dem Rechte der Erstgeburt zur Regierung zugeschieden, die Unterhaltsgelder oder Apanagien derer nachgebohrnen Söhne und Vettern aber, alsdann auf gleiche Weise, wie hievor verordnet worden ist, verhältnismäsig erhöhet, und überhaupt, so lange Unser derer Fürsten zu Nassau-Saarbrücken Mannsstamm bestehen wird, denen von Unsern in Gott ruhenden Vorfahren in denen Jahren 1351, 1355, 1442, 1491 und ferner, so wie denen von Uns selbst allschon aufgerichteten, oder noch aufzurichtenden Erbeinigungen und Erbverträgen, in so ferne solche die Aufrechthaltung und ausschliesende Landesfolge Unseres Mannsstammes unter sich bezielen, fort mit dieser Unserer allgemeinen Hauserbeinigung vereinbarlich sind, unverbrüchlich nachgelebet werden.

29. Sollte endlich, welches Gott gnädiglich verhüten wolle, Unser ganzer Fürstlich Nassau-Saarbrückischer Mannsstamm erlöschen; so ist abgeredet, verglichen und festgesetzet, dass alsdann sämmtliche von dieser Fürstlichen Linie besessene so alte Stammlehne und Güter, als alle andere neu erworbene Graf- und Herrschaften, Lande, Leute, Güter, Renten, Rechte und Gerechtsame, wie die Namen haben mögen, Eigen als Eigen, Lehne als Lehne, und zwar letztere mit Vorbehalt des auszubringenden lehnherrlichen Consenses, so weit solcher erforderlich ist, Uns, dem Prinzen von Oranien, Fürsten zu Nassau, oder Unsern männlichen Nachkommen, nach dem Rechte der Erstgeburt, ohne besondere neue Besitzergreifung ipso jure accresciren und zufallen sollen.

30. Sollte aber im Gegentheil der Fall der Erlöschung des Mannsstammes Unsern, des Prinzen von Oranien, Fürstenau Nassau Hauptstamm, welches der Allerhöchste ebenfalls gnädiglich abwenden wolle, betreffen; so sollen auch Unsere, so alt als neu erworbene, in diesem Erbverein begriffene, in Deutschland belegene reichsunmittelbare Fürstenthümer, Graf- und Herrschaften, Land und Leute, Güter, Renten, Rechte und Gerechtsame, Eigen als Eigen, Lehne als Lehne, jedoch letztere unter dem vorhin bemerkten Vorbehalt der zu erwirkenden lehnherrlichen Einwilligung, in so weit solche denen Rechten nach erforderlich ist, Uns denen Fürsten zu Nassau-Saarbrücken, Unsern männlichen Erben und Nachkommen ebenfalls ipso jure und ohne besondere Besitz-Ergreifung, accresciren und zufallen, auch in dem Falle, dass die gegenwärtige drey Special-Linien Unser derer Fürsten zu Nassau-Saarbrücken, annoch blüheten, nach der in dem Fürstlich Nassau-Saarbrückischen Hauptstamme festgesetzten Successionsordnung succedirt, die Lande nach äuserster Möglichkeit zusammengehalten, des Endes eine anderweite Ausgleichung versuchet, und im übrigen eben das, was oben wegen Zusammenhaltung der zusammen gehörigen Landesstücke ist verordnet worden, auch in diesem Falle beobachtet, einer zu Streit und Misvergnügen, auch zum grössten Schaden der Unterthanen gereichenden Gemeinschaft aber auf keine Weise Statt gegeben werden.

31. Allermassen hiernächst dieser Erbverein nicht nur die eventuale Succession, nicht blos die Vermehrung des Lustre Unseres Hauses, sondern auch die Wohlfahrt Unserer erbvereinten gesamten Lande, Leute und getreuen Unterthanen zum Zweck hat; so verstehet es sich von selbst, dass keiner von, Uns, Unsern Erben und Nachkommen, in dem Falle, wo Er wahrnehmen sollte, dass seine Linie sich zum Ende neigte, irgend etwas thun oder unternehmen werde, dass seinen Agnaten, oder denen Landen und Unterthanen, deren Grundeigenthum und Civil-Mitbesitz jenen vorhin zustehet, zum Verderben und Nachtheil gereichte; wie dann Unser Vertrauen, welches Wir desfalls gegen einander und zu Unsern Fürstlichen Nachkommen hegen, unbeschränkt ist; alldieweilen jedoch nicht selten bey solchen Ereignissen sich üble Rathgeber einzuschleichen pflegen, so ist in Absicht auf künftige Zeiten bedungen und festgesetzet worden, dass von dem etwaig letzten seiner Linie oder seines Stammes, sämtliche Lande und Leute in ihrem Wesen und guten Stande sorgfältig erhalten, die Benachtheiligung derselben hingegen, zum Beispiele, die Verwüstung derer Waldungen, die Vernachlässigung derer öffentlichen Gebäude, die Vorauserhebung derer Landeseinkünfte und wie dergleichen Beschädigungen des Landes Nachfolgers nur immer erdacht werden mögen, schlechterdings unterlassen, widrigenfalls aber ersagtem Nachfolger frey stehen solle, mit Vorbeygehung der oben festgesetzten Austräge, die behufige Mandata S. C. an denen höchsten Reichsgerichten zu suchen, welche auch sofort erkannt und zur gebührenden Vollstreckung gebracht, immittelst aber sothane Benachtheiligung von dem nächsten Nachfolger selbst, durch alle ausgiebige Mittel, besonders durch eigene Verbote an die in gemeinsamen Pflichten stehende Bediente und Unterthanen abgekehrt, und diesen von solchen auch sofort Folge geleistet werden solle, alles zu dem Ende, damit dem Landesfolger nicht ein verdorbenes Land, unglückliche Unterthanen und verwüstete Waldungen zu Theil werden mögen.

Geschähe es aber dennoch, dass auch diese Vorkehrungen den gewünschten Zweck nicht erreichten, so soll dem Nachfolger frey und unbenommen seyn, sich an demjenigen, was weiter unten denen Allodialerben zum Guten bedungen worden ist, zu erholen und sich solchergestalt zu entschädigen.

32. Der zweite besondere Fall, worüber Wir Vorsehung zu thun nöthig finden, und welcher sich so lange und so oft zutragen kann, als Unser Fürstliches Gesamthaus aufrecht stehet, betrifft die Anordnung derer Vormundschaften: Trüge es sich nun zu, dass Unser oder Unserer Fürstlichen Nachkommen einer, welches Gott verhüten wolle, mit Hinterlassung unmündiger Söhne und Töchter Todes verführe, so verbleibt es, in Ansehung der mütterlichen Vormundschaft, und wegen deren Erziehung, bey der Verfassung und dem Herkommen einer jeden Fürstlichen Linie, und in so weit diese nichts bestimmtes vorschreiben, bey der Disposition des Vaters.

33. In Ansehung derer in diesem Erbvereine begriffenen Fürstlichen Lande hingegen ist abgeredet und zu ewigen Zeiten festgesetzt, bedungen und zugesagt worden, dass in solchem Falle die Mitvormundschaft- oder im Falle, dass keine Fürstliche Mutter am Leben wäre, die alleinige vormundschaftliche Regierung jedesmalen, nach der in Ansehung der Succession bestimmten Ordnung, und wann sich der Fall in einem Hauptstamme begäbe, ohne dass volljährige Agnaten in solchem vorhanden wären, von demjenigen Fürsten des andern Hauptstammes, welchen der verstorbene Vater in seinem letzten Willen aus besonderem Vertrauen benannt haben wird, in Ermangelung einer solchen Benennung aber, von dem Seniore Domus, unter Kaiserlicher Allerhöchster Bestätigung übernommen, fort von demselben, nach bestem Wissen und Einsichten, mit Beyrath des abgelebten Fürsten hinterlassener Landes-Regierung geführet, und hierbey die wahre Wohlfahrt sowohl der Fürstlichen Pflegbefohlenen als der vormundschaftlichen Lande, Leute und Unterthanen, allerbestens und nach dem ohnehin wohlgegründetenVertrauen, Administratorio nomine besorget, einer tutelae fructuariae aber in Unserem Fürstlichen Gesamthause niemalen Statt gegeben werden solle.

Auf den Fall jedoch, dass eine solche Vormundschaftsbestellung Unser des Prinzen von Oranien und Fürsten zu Nassau, Stamm betreffen, und das Vertrauen einem andern, als dem Seniori des Fürstlich Nassau-Saarbrückischen Stammes zugewandt werden sollte, ist festgesetzt, dass alsdann das allgemeine Hausdirectorium von gedachtem Seniore in Fürstlich Oranien-Nassauischem Namen, ohne die mindeste Einmischung in die übrige vormundschaftliche und andere Spedial-Hausangelegenheiten, sofort übernommen, und bis zur Volljährigkeit des erstgebornen Prinzen geführet werden solle.

34. So viel hiernächst den dritten Gegenstand Unserer Vorsorge für die Zukunft, nämlich die Bestimmung der Uns und Unsern Nachkommen auf den Todesfall vorbehaltenen Befugnis, eine lezte Willensverordnung zu errichten, betrifft, gedenken Wir solche in Ansehung derer unter dem allgemeinen Verbande Unseres Hauses nicht begriffenen, oben im fünften Artickel angezeigten, auswärtigen, neu erworbenen, mittelbaren Güter und Grundstücke, so wie in Ansehung der Vormundschaftsbestellung für minderjährige Kinder, in Gemäsheit der hiervor getroffenen Abrede, nicht zu beschränken. Ingleichem verbleibet einem jeden Fürsten das Recht, unter seinen Kindern eine väterliche Disposition über dasjenige zu errichten, was solchen nach dem gegenwärtigen Erbvertrage auf irgend eine Weise zufliesset.

Ausser diesem allen soll einem jeden Fürsten Unseres Hauses, Er sey der letzte einer Linie oder nicht, ohne Rücksicht auf den geringen Werth oder gänzlichen Mangel eigener Erwerbungen, wann Er übrigens nur keine unerlaubte oder gar gefährliche Schulden contrahiret hat, und demjenigen getreulich nachgekommen ist, was von dem zehnten bis zum achtzehnten Artikel dieses Erbvereins, wegen der verbotenen Veräusserungen, wegen des Schuldenwesens und deren Tilgungs-Fonds festgesetzt worden, hiermit gestattet seyn, über eine Summe von dreissig Tausend Gulden, zu Gunsten seiner Erben, milder Stiftungen, oder fremder um Ihn verdienter Personen, nach Wohlgefallen zu disponiren, welche dessen Landesfolger, Er sey Sohn, Bruder oder Agnat, anzuerkennen und ohnweigerlich zu entrichten schuldig und gehalten seyn soll.

Wäre es auch, dass Wir oder einige Unserer Fürstlichen Nachkommen, auserhalb dem gedachten zweckmässig verwendeten Schuldentilgungs- und Erwerbungs-Fonds, solche Güter und Grundstück ein oder ausser Landes erkauft, und Wir aus Unserer, oder Sie aus Ihrer Ersparnis baar bezahlt hätten, welche nach dem vierten und fünften Artikel dieses Erbvereins dem Hausverbande von dem Augenblicke der Erwerbung an, zugeeignet bleiben, so wollen Wir zwar über das erworbene Gut selbst alle Disposition hiermit wiederholt verboten, gleichwohl Uns und Ihnen vorbehalten haben, über den ganzen Betrag des erweislichen Kaufschillings nach freyer Willkühr und Wohlgefallen unter denen Lebendigen, oder von Todes wegen, zu disponiren, um dadurch abermalen Uns und Ihnen die Gelegenheit offen zu lassen, die Vortheile und die Erhebung Unseres Hauses mit denen Gesinnungen der natürlichen Liebe für die Ihrigen, oder für das gemeine Beste wirksam seyn zu lassen.

35. So viel hiernächst den vierten Gegenstand Unserer Vorsorge auf künftige Sterbfälle, die Versorgung derer Witwen Unseres Fürstlichen Gesamthauses betrift, sind Wir nach reifer der Sachen Erwägung dahin übereingekommen, dass, so lange eine Special-Linie bestehet, oder auch nach dem Abgange derselben, es vorerst bey dem, was einer jeden Fürstlichen Witwe in Ihren Ehepacten bedungen und sonst verbindlich versprochen worden ist, oder noch wird versprochen, allenfalls auch durch künftige Dispositionen in einer Fürstlichen Special-Linie wird festgesetzt werden, sein ungeändertes Bewenden haben solle.

Auf den Fall der Erlöschung eines ganzen Hauptstammes hingegen, ist verabredet und bedungen, dass einer oder mehreren vorhandenen Fürstlichen Witwen dieses Stammes ohne Unterschied, ob sie von einem regierenden Fürsten oder einem nachgebornen Prinzen des Fürstlichen Hauses verlassen worden wären, dasjenige, was Sie in die Fürstlich Nassauische Lande wirklich eingebracht haben, und darinne erweislich ist verwendet, so wie das, was Ihnen in Ihren Ehepacten zu Ihrem Wittum ist zugesichert worden, in so ferne das, was einer jeden bestimmt ist, ausser der gewöhnlichen Wohnung und denen verhältnismässigen Naturalien, den zwanzigsten Theil des unabgekürzten rohen Ertrags der jährlichen Einkünfte desjenigen Theils derer Fürstlich Nassauischen Lande, welcher dem oder denen Landesnachfolgern wirklich zu Theil wird, nicht übersteiget, ohne allen Abzug und Schmälerung verabreichet, anderergestalt aber nach diesem Maasstabe verhältnismäsig ge- mindert werden solle.

36. Eben so soll es in Ansehung derer Töchter, als des fünften Gegenstands Unserer Vorsorge, so lange beide Hauptstämme aufrecht stehen, der Deputaten und Aussteuer halber dermassen gehalten werden, wie es in jedem Stamme und besonders in Unseren, derer Fürsten zu Nassau-Saarbrücken, annoch subsistirenden Special-Linien, verordnet und Herkommens ist, oder hinkünftig noch wird verordnet und beliebet werden.

37. Daferne aber der Mannsstamm eines ganzen Hauptstammes mit Hinterlassung unberathener Prinzessinnen abgehen sollte, ist auf solchen Fall bedungen und verglichen, dass mit Vorbehalt dessen, was hiernächst unten wegen der Allodialerbschaft auf alle Fälle abgeredet und festgesetzt worden ist, einer jeden vorhandenen Prinzessin des abgegangenen Fürstlichen Stammes, so lange Sie unvermählt bleibt, eine standesmässige Wohnung mit der nöthigen Holzbedürfnis, und zu ihrem Deputat drei Tausend Gulden, auf den Fall Ihrer Vermählung aber, einer jeden vierzig Tausend Gulden, mit Einschluss der in ein- oder dem andern Landestheile üblichen sogenannten Fräuleinsteuer, alles im zwanzig Guldenfusse angewiesen, verabfolget und gegeben, auch in dem Falle, dass die Zahlung nicht gleich geschehen könnte, Sie wegen deren in gewissen Jahrsterminen zu bewirkenden Zahlung und mittlerweile davon zu entrichtenden Zinsen, behörig sicher gestellet werden sollen.

Dahingegen sollen aber auch sämtliche Prinzessinnen jezt und künftig ohne Unterschied pro ipso jure renunciatis gehalten werden, und solche von aller Succession in Land und Leute, ohne weiteres Geding, ausgeschlossen seyn und bleiben, zu allem Ueberfluss jedoch noch über das bey Ihren Vermählungen, vermittelst eines feyerlichen Eides in Person, im Falle Sie aber vor vollendetem achtzehnten Jahre Sich nicht vermählen würden, nach dessen Erfüllung einsweilen, vermittelst eines zu unterzeichnenden eidlichen Reverses, nach vorgängiger genugsamer Verständigung, auf sämtliche Fürstliche Nassauische so alt als neu erworbene Lande, Fürstenthümer, Graf- und Herrschaften, Güter, Renten, Rechte, und Gerechtsame und deren Zubehörungen, auch Verbesserungen, wie nicht weniger auf den sogenannten Pflichttheil und deren Complemente, auch alle Regredienterbschaft, nach einer desfalls verglichenen Formel, zu verzeihen schuldig und gehalten sein.

38. Sollten keine Witwen oder keine unberathene Prinzessinnen des Fürstlichen Hauses vorhanden seyn, so ist gegenwärtige wegen deren Deputate und Aussteuer getroffene Abrede zwar schon an und für sich erlediget, und davon weiter keine Frage, in Ansehung des eingebrachten und zu wirklichen Acquisitionen, oder Abstossung derer davon herrührenden Schulden verwendeten Heyrathsguts einer etwa schon vorhin verstorbenen Gemahlin, behält es indessen bey der deshalber oben wegen der erlaubten Schulden Art. XIV. getroffenen Abrede, so wie in dem Falle, dass das Heyrathsgut ohne Nutzen des Landes wäre verwendet worden, bey dem, was in dem Art. XV wegen der unrechtfertigen Schulden ist beliebet worden, und in Ansehung des Vorzugs, im Falle eines über die Allodialverlassenschaft etwa entstehenden Debitwesens, bey dem, was ohnehin Rechtens ist, sein ohngeändertes Bewenden.

Wirklich ausgesteuerten Töchtern des letzten regierenden Fürsten eines Hauptstammes, welche währendem Leben Ihres Herrn Vaters die bis dahin übliche Aussteuer aus dessen Landestheile empfangen haben, soll in dem Fall, da Sie in die Stelle der Erbtöchter treten, dasjenige, was Sie vorhin weniger als die gegenwärtige Abrede Ihnen zuweiset, empfangen haben, demnächst suppliret und solches Supplement Ihnen entweder gleichbalden, oder gegen behörige Versicherung, successive erstattet, verzinset und bezahlet werden.

39. Da auch bey dergleichen Successionsfällen, es mögen Töchter, oder weitergesippte, oder auch Testamentserben vorhanden seyn, die Fragen von der Staats- und Allodialerbschaft zu entstehen, und hier aus nicht selten die verderblichsten Folgen zu erwachsen pflegen, Wir aber hierunter, so viel von Uns abhänget, etwas unbestimmt und einigen Vorwurf zu unübersehlichen Streitigkeiten unter Unserer Nachkommenschaft übrig zu lassen nicht gemeynet sind; so verbinden Wir Uns, setzen, ordnen und wollen, dass auf den Fall der wirklichen Erlöschung eines der beiden Hauptstämme, mit gänzlicher Beisetsetzung dieser Fragen, die Fürstlichen Töchter des lezten Fürsten eines Hauptstammes nebst Ihrer mütterlichen Erbschaft, aus der Verlassenschaft Ihres Herrn Vaters, die Chatoul, alles vorräthige Gold und Silber, Juwelen, Perlen, Kleinodien, die Garderobe, Spitzen und alles Weisszeuch, nebst denen ausstehenden Privatkapitalien, das ist solchen, welche aus der Ersparnis des Fürsten, nicht aber aus veräusserten dem Hausverbande einverleibten Landesstücken und Gerechtsamen erwachsen sind, mit denen davon verfallenen Zinsen, nehmen, haben und behalten sollen.

In Ermangelung derer Töchter sollen denen Schwestern und andern weiter gesippten Allodialerben, in Ansehung der Mobiliarverlassenschaft Ihres respective Bruders, Vetters und Erblassers, gleiche Rechte zustehen, und die denen Töchtern so eben nach gewissen Rubriken zugestandene Stücke derselben, wie solche nur immer an den Verstorbenen gekommen seyn mögen, auch diesen ohne Widerspruch verabfolget werden.

40. Auser diesem soll denen Töchtern und in deren Mangel andern nächst gesippten Allodialerben eines ganzen Hauptstammtheiles, auf den Fall der Erlöschung eines solchen Stammes eine Summe von fünfmal Hundert Tausend Gulden im zwanzig Guldenmünzfuss, in fünf unverzinslichen Jahresterminen, von dem Landesfolger unweigerlich baar bezahlet, fort Ihnen dasjenige, worüber ein Fürst, nach der Ihme oben Art. XXXIV. zugestandenen Befugnis, zu Ihren Gunsten disponirt haben wird, gelassen, dagegen aber auch von Ihnen, an irgend einige andere, in denen unter diesem Erbverein begriffenen Fürstlich Nassauischen deutschen Landen, erfindliche beweglich- oder unbewegliche Besitzungen, welche nicht unter die in den vorhergehenden Ihnen zugestandene Rubriken gehören, einiges Recht gesucht, oder einige Forderung erdacht, gemacht oder gestattet werden:

Indessen soll diejenige Uebereinkunft welche Wir, die jetzt pactirende Fürsten, zu Gunsten einer Erbtochter, Schwester oder nächster Allodialerbin eines Hauptstammes, zur Verbesserung Ihrer Abfindung, auf alle Fälle weiter treffen werden, Ihres Verzichts und dieser Unserer verbindlichen Abrede ungeachtet, von dem Landesfolger des andern Hauptstammes in alle Wege gehalten, und eine solche Allodialerbin hierunter, Unserer Absicht zuwider, nicht verkürzet werden.

41. Dieses vorausgesetzt, verbleiben dem Landesfolger neben allen und jeglichen, so alt als neu erworbenen Städten, Schlössern, Dörfern, Gütern, Häusern, und andern Liegenschaften, deren etwaigen Meliorationen, auch allen und jeden Renten, Rechten und Gerechtsamen, zuförderst die Archive, Registraturen und Bibliotheken, demnächst alle zur Armatur und Landesdefension gehörige Stücke, der Marstall mit seinen Zugehörungen, alles was mit der Jagd in Verbindung stehet, alles Holz in denen Holzgärten, so wie das geschlagene Holz und Kohlen in denen Waldungen, Hütten und Hämmern, alle an dem Sterbetag auf denen herrschaftlichen Speichern, in denen öffentlichen Magazinen, Kellern und Kassen erfindliche Naturalien, Geld- und andere Vorräthe, alle Mobilien und Inventarien in denen Fürstlichen Schlössern, Häusern und Höfen, mit Ausnahme derer oben denen Töchtern, so wie andern Allodialerben vorbehaltenen Rubricken, ferner die Nutzungen des von dem ersten Jänner bis zum lezten December zu berechnenden Sterbjahrs, in welchem Theile desselben der Erblasser auch immer verschieden seyn möchte, so weit solche Nutzungen noch nicht consumirt, oder versilbert, und zur Chatoul geliefert worden sind, endlich alle Rückstände und Recesse, sie rühren woher sie immer wollen, mit Ausnahme derer denen Allodialerben oben zugeschiedenen Privat-Kapitalien, kurz alles das, was denen Allodialerben in dem vorhergehenden XXXIX. und XL. Artikel nicht namentlich zugeschieden worden, und in denen Fürstlich Nassaufischen deutschen Landen zu finden ist, und verbleibt es übrigens wegen derer von dem Landesfolger, zu übernehmenden rechtfertigen und erlaubten, so wie wegen derer denen Allodialerben heimzuweisenden unrechtfertigen Schulden, schädlichen Veräusserungen, auch gefährlichen Landesbenachteiligungen bey demjenigen, was oben Art. X. und folgenden, dann XXXI. ist verglichen und verordnet worden.

42. Da übrigens auch der Fall möglich ist, welchen jedoch der Allerhöchste gnädiglich abwenden wolle, dass Unser ganzer Nassauischer Mannsstamm erlöschen möchte, so lassen Wir es in Ansehung derer jeweilen existirenden Töchter, bey dem von solchen geleisteten, auch künftig und zu ewigen Tagen zu leistenden unbedingten Verzicht, ohne Vorbehalt einiger Regredienzschaft bewenden, verbinden Uns, setzen, ordnen und wollen demnach, dass in solchem Falle eine Tochter und zwar, wann deren mehrere vorhanden, die Erstgeborne, oder in deren Mangel die nächste Erbin des letzten Mannsstammes, mit Ausschluss aller andern entfernterer, zur Succession berufen seyn solle, es wäre dann, dass Wir oder Unsere Nachkommen auf solchen Fall anders übereingekommen wären, oder sonstige Vorsehung gethan hätten, als welches zu thun Wir Ihnen und Uns hiermit ausdrücklich vorbehalten, fort Unsere und Unserer Nachkommen respective Töchter und Erben zur Festhaltung einer solchen Vorsehung Kraft dieses verbunden haben wollen.

43. Damit nun diese Unsere Erbeinigung und Pactum Successorium perpetuum et reale desto genauer beobachtet und gehalten werde, so schwören nicht allein Wir sämtliche erbvereinte Fürsten hiermit, dass Wir deme, was bis daher abgeredet, verglichen und festgesetzt worden ist, niemalen zuwider handeln, sondern solches in allen und jeden Puncten fest, stet und unverbrüchlich halten sollen und wollen, so wahr Uns Gott helfe, sondern es sollen auch alle Unsere männliche Nachkommen, sobald Sie das achtzehnte Jahr erreichet haben werden, auf die von einer jeden Fürstlichen Landes-Regierung beschehene Erinnerung, als welches Denselben samt und sonders hiermit auf Ihre Pflichten gebunden wird, ein gleiches zu thun schuldig seyn, und von dieser eidlichen Bestätigung dem allgemeinen Hausdirectorio ein unverwerfliches Document eingeschickt werden.

44. Nicht weniger sollen die allerseitige Landesdicasterien mit ihren Subalternen, die Oberforstbediente, auch Räthe und Beamte darauf verpflichtet, und wie solches geschehen, dem andern Theile ein Document extradirt, fort, ein gleiches bey dem jedesmaligen Antritt einer neuen Regierung, und Verpflichtung eines jeden in oben bemeldter Eigenschaft neu angestellten Dieners also beobachtet werden.

45. Dass die Unterthanen bey Erbhuldigungen einander eventualiter verpflichtet werden sollen, ist in dem Erbvereine vom Jahre 1736. Art. XIII. zugesagt worden. Diese Zusage wiederholen Wir zwar hiermit nochmalen, jedoch mit der Bescheidenheit, dass, gleichwie die ganze Erbhuldigung ein Actus merae facultatis ist, also dieselbe auch in Ansehung der erbverbundenen Fürsten, immer und allezeit dafür gehalten, deren gemeinsame Erforderung im ganzen oder in einzelnen Landestheilen nach einer jeden der beiden compaciscirenden Hauptlinien Gutfinden, unter Communication mit dem allgemeinen Hausdirectorio geschehen, fort die eventual Huldigung, bewerkstelliget oder unterlassen werden mag, wie es denen Umständen wird gemäs erachtet werden, ohne dass die Unterlassung an irgend einem Orte je zu einem Nachtheile, oder zur Ausschliessung eines Orts von diesem Erbvereine, angezogen werden möge.

46. Gleiche Bewandnis hat es auch mit dem Kirchengebet, welches nicht nur auf den regierenden Fürsten und dessen angehörige, sondern demnächst auch auf das Fürstliche Gesamthaus Nassau, ohne weiteren Beisatz derer special Linien, eingerichtet werden mag, doch dass die Unterlassung im Ganzen oder an einzelnen Ortschaften eben so wenig, als die unterlassene Landeshuldigung denen erbvereinten Fürsten und Agnaten jemalen zu einigem Nachtheile angezogen werden kann und soll.

47. Gleichwie nun durch diese Unsere Erbeinigung nichts anders gesucht wird, als dass Unser uraltes Hans Nassau, durch ein gutes Verständnis beider Haupt- und aller Special-Linien mit zusammen gesetztem Rath und That in einem aufrechten Stand erhalten, mehreres Aufnehmen befördert, und alle zu demselbigen gehörige Lande und Leute, mit Meliorationen, Lehnschaften und allen Gerechtsamen bey dem männlichen Geschlechte beständig, und, so lange ein ehlich geborner, oder von selbigem herstammender Agnat aus beiden Eingangs erwähnten Stämmen im Leben ist, ruhiglich verbleiben möge; also haben Wir zu desto mehrerer Versicherung einer dem andern, schon oben erwähntermasen, den Mitbesitz in seinem Landestheile eingeräumt, thun das auch hierdurch nochmalen mit dem weiteren Beifügen, dass Uns denen sämtlichen erbvereinten Fürsten und Agnaten jezt und künftig, wann es Uns, Unseren Erben und Nachkommen gefällig seyn wird, freygestellet seyn solle, den natürlichen Besitz, denen Regierungsrechten und Nutzungen des regierenden Fürsten unbeschadet, auf vorgängige Communication und Benachrichtigung desselben, zu ergreifen, worbey jedoch abermalen bedungen worden ist, dass diese Besitzergreifung pro actu merae facultatis gehalten, und deren Unterlassung dem oben Art. IX. bedungenen und übertragenen Civil-Mitbesitz weder im Ganzen noch in einzelnen Theilen je zum Nachtheile angezogen werden solle.

48. Nun ist zwar einige Contravention gegen diesen Unseren wohlbedächtlich und eidlich eingegangenen Erbverein von Seiten Unser, oder Unserer Erben und Nachkommen, nicht zu vermuthen.

Sollte es jedoch wider Verhoffen geschehen, so ist verglichen, abgeredet und bedungen worden, dass ein jeder sich bey dem, was der gegenwärtige auf ältere Erbvereine gegründete Erbvertrag ihm gewähret, mittelst eigener Gewalt zu handhaben, denselben mit und ohne Recht in Vollzug zu setzen, auch zur Bestätigung seiner eigenthätigen rechtlichen Vorkehrungen, Mandata de non contraveniendo pactis, de non turbando, et de non offend endo etc. etc. bey denen höchsten Reichsgerichten zu suchen, guten Fug und erlangtes Recht haben, solchen gesuchten und darauf erkannten Allerhöchsten Mandatis auch ein jeder, ohne Abwartung einer Paritoriae, ohne alle Ein- und Widerrede, zu gehorsamen schuldig seyn solle.

Dessen allen zu wahrer Urkunde und steter Festhaltung haben Wir, die erbvereinte Fürsten sowohl, als auch Wir, die in Unserem Gesamthause Nassau dermalen vorhandene volljährige Prinzen, diesen Erbvertrag in vier gleichlautenden Exemplarien eigenhändig unterschrieben, und Unsere Siegel daran zu hängen befohlen, auch Wir, die Fürsten, ihn von Unseren wirklichen Geheimen Räthen und respective Bevollmächtigten unterschreiben und besiegeln lassen. So geschehen, S'Gravenhaag, den 13ten, Kirchheim, den 23sten, Biebrich, den 26sten, und Saarbrücken, den 30sten Junius, im Jahr Christi, 1783.

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