Dass bei der Vormundschaft Grundrechte im Argen liegen, ist seit Jahren bekannt. Doch die überfällige Reform kommt nicht voran

Keine Priorität

d'Lëtzebuerger Land vom 08.06.2018

Dass jemand im Wirtshaus die Zeche prellt, kommt immer mal wieder vor. Was die Zechprellerei, die derzeit die Gerichte beschäftigt, von anderen unterscheidet, ist das ungewöhnliche Motiv. Er bekomme von seinem Vormund so wenig Geld, so der Angeklagte vor Gericht vorige Woche, dass er nicht einmal ein Essen im Restaurant bezahlen könne, obwohl er als ehemaliger Lehrer ein stattliches Einkommen bekomme. Aus Protest habe er die Rechnungen nicht bezahlt, mitunter eine Kopie seines Ausweises da gelassen und den verdutzten Kellnern gesagt, sie mögen sich doch an seinen Vormund wenden.

„Um so Engpässe zu vermeiden, sind wir für unsere Klienten rund um die Uhr erreichbar“, sagt Mike Schaltz, der vom Fall im Luxemburger Wort gelesen hatte. Er ist Leiter des Service d‘accompagnement tutélaire (SAT) in Ettelbrück. Einst zur Betreuung von psychisch Kranken des psychiatrischen Krankenhauses in Ettelbrück gegründet, ist der acht Vollzeit-Mitarbeiter zählende Verein in dem weißen Haus mit Garten heute einer der drei großen Akteure, die sich hierzulande um Vormundschaften (siehe Kasten) kümmern. Sein Dienst wird von Gerichten gerufen, wenn es über finanzielle Fragen hinaus um eine soziale Begleitung von Schutzbedürftigen geht, die aufgrund von Krankheit, Behinderung, Unfall nicht mehr selbst entscheiden können. Eine Sachbearbeiterin besucht die betreffende Person, um sich ein Bild von der Lage zu machen, und stellt einen Plan auf, was für Unterstützung das Mündel braucht. „Wir versuchen, unsere Klienten an Entscheidungen, die sie betreffen, zu beteiligen“, betont Schaltz. Damit einher geht eine große Verantwortung, denn wer vom Gericht eine Vormundschaft angeordnet bekommt, kann in der Regel nicht mehr nach Gutdünken über sein Konto verfügen. Er muss seinen Vormund, den gesetzlichen Vertreter, fragen, der für ihn Geld abhebt und die nötigen Schritte einleitet.

Mit der richterlichen Entmündigung ist der Verlust weitreichender Rechte verbunden. Betroffene dürfen ohne Einwilligung des Vormunds keine Kaufverträge abschließen, keine größere Ausgaben tätigen und auch kein Testament verfassen; zudem wird ihnen das Wahlrecht entzogen. „Das greift tief ins Leben und die Lebensgestaltung des Einzelnen ein“, weiß Mike Schaltz. Unter den 463 Vormundschaften, die er und seine Mitarbeiter betreuen, befinden sich psychisch Kranke, die aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr voll urteilsfähig sind. Aber auch ältere Personen mit fortschreitender Demenz oder andere, die nach Einschätzung der Gerichte nicht mehr fähig sind, ihr Leben selbst zu organisieren.

Spätestens mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, die Luxemburg 2011 ratifiziert hat und die Menschen mit Behinderungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zusichert, sollte das Instrument der Entmündigung abgeschafft und durch ein weniger Einschneidendes ersetzt werden. Wegen des Verlusts von Grundfreiheiten wie das Wahlrecht wird das Gesetz zur Vormundschaft von Behindertenorganisationen wie Info-Handicap oder Nëmme mat eis scharf kritisiert. Als 2015 ein Richter wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch und Fehlverhalten gegenüber einer Schutzbedürftigen angezeigt wurde, bekamen die Missstände bei der Vormundschaft mehr Aufmerksamkeit. Über 4 000 Fälle hatte der Richter eigenen Aussagen zufolge betreut. Betroffene und ihre Angehörigen klagten wiederholt, sie kämen nicht an ihren Vormund, oft eine Anwaltskanzlei, die Konten treuhänderisch verwaltet; manche hatten den gesetzlichen Vertreter viele Monate nicht gesehen.

Wegen des öffentlichen Drucks wurde die Zahl der Vormundschaftsrichter in Luxemburg-Stadt daraufhin auf zwei Richter erhöht, die Gesamtzahl der Fälle stagniert seitdem, doch sie liegt mit 478 (2017) neuen Fällen jährlich immer noch hoch. Zusammen mit den Altfällen, laufende Vormundschaften, sind das über 3 800 Fälle. „1 500 Fälle auf einen Richter sind noch immer zu viele“, findet Mike Schaltz. Ist eine Person erst entmündigt, kommt es nicht selten vor, dass sie ihr Leben lang Mündel bleibt: Eine befristete Entmündigung ist außer bei der provisorischen Sauvegarde de justice für dringende Fälle (siehe Kasten) nicht vorgesehen. Damit würden Sinn und Zweck der Maßnahme konterkariert, mahnt Schaltz: „Es sollte darum gehen, Menschen, die aufgrund einer Krankheit, wegen einer Sucht oder aus anderen Gründen nicht immer auf der Höhe sind, ein möglichst autonomes Leben zu ermöglichen.“ Der größte Druck, so seine Erfahrung, eine Vormundschaft zu beantragen, komme aus dem Familienumfeld. Betroffen sind vor allem ältere und kranke Personen.

Weil der angeklagte Richter damals eine Gruppe von Anwälten vorrangig mit den Vormundschaften beauftragte, äußerten Angehörige den Verdacht, diese Anwälte hätten sich an den Schutzbefohlenen bereichern wollen. Bisher scheinen sich die Vorwürfe nicht zu bewahrheiten, aber dass das System lückenhaft ist, sagen alle, die schutzbedürftige Personen betreuen: „Wir werden außer durch die Gerichte von keinen externen Stelle kontrolliert“, sagt Schaltz, der ein eigenes System für seinen Dienst entwickelt hat, um den Überblick über die diversen Geldflüsse zu behalten. Seine Sozialarbeiter sind befugt, bis zu 20 000 Euro für ihre Klienten abzuheben, wenn nötig. „Das ist viel Geld.“ Schaltz hat für seine Mitarbeiter eine Versicherung abgeschlossen, um in Falle von Buchungsfehlern oder ähnliches bei Beschwerden oder Klagen abgesichert zu sein. Eine unabhängige Kontrolle ist das nicht.

In Deutschland kontrolliert ein Rechtspfleger, bevor der gesetzliche Vertreter größere Geldgeschäfte tätigen kann, ob geplante Ausgaben und Anschaffungen gerechtfertigt sind. Erwachsene dürfen dort seit 1992 nicht mehr entmündigt und unter Vormundschaft gestellt werden. Stattdessen kann das Gericht eine rechtliche Betreuung anordnen. Dort gibt es auch bestimmte Tarifsätze je nach Art und Umfang der Betreuung, anders als in Luxemburg, wo das Gericht einen festen Geldbetrag pro Vormundschaft bezahlt. Experten sehen das eher als einen Anreiz für die Dienste und Anwälte, Vormundschaften zu halten statt sie abzugeben. „Ich muss von dem Betrag die Kosten für Miete, Büro und die Gehälter bestreiten“, erklärt Mike Schaltz.

Im November 2015 musste Justizminister Félix Braz (Grüne) in einer Fragestunde im Parlament einräumen, die Mängel bei den Vormundschaften seien seinem Ministerium seit über zehn Jahren bekannt; Braz versprach eine baldige Reform. Drei Jahre später ist noch immer nicht viel geschehen, außer dass das Personal am Vormundschaftsgericht aufgestockt wurde. An der Rechtslage hat sich aber nichts geändert. Auf eine Anfrage zum Stand der Beratungen bekam das Land zwei parlamentarischen Fragen aus diesem Jahr mitsamt Antworten zugeschickt. Sie drehen jedoch um einen Sonder-aspekt, die Frage der Einwilligung bei psychisch Kranken und nur am Rande zur Vormundschaft.

Das Thema sei „komplex“, sagte Paul Zens, Mitarbeiter im Service des tutelles pour majeurs et mineurs des den Gerichten zugeordneten Service central d’assistance sociale – und grüner Parteikollege von Braz, dem Land. Sein Dienst betreute 2017 rund 200 Vormundschaftsfälle. Zens verwies auf die Problem psychisch Kranker, beispielsweise Psychotiker, die sich weigern, ihre Medikamente zu nehmen. Doch solche Problemfälle sind ohne Entmündigung regelbar, wie das Beispiel Deutschland zeigt: Ein Gericht kann einen so genannten Einwilligungsvorbehalt für klar definierte Bereiche anordnen, wenn große Gefahr besteht, dass der/die Betroffene seine Gesundheit oder sein Vermögen durch seine Entscheidungen schädigt.

Tatsächlich sollte eine Arbeitsgruppe im Justizministerium bis 2017 einen ersten Entwurf verfassen. Erste Pisten für eine Reform des Vormundschaftsrechts wurden im August in Genf, bei der Vorstellung des Länderberichts Luxemburgs zur Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur UN-Behindertenrechtskonvention (siehe d’Land vom 8.12.2017), erörtert. Doch den Vertreterinnen und Vertretern des UN-Behindertenrechtsausschusses gingen die Vorschläge aus Luxemburg nicht weit genug, weil sie Betroffene nicht genügend unterstützten, ein eigenständiges Leben zu führen, so die Kritik. Das Familienministerium, das die Führung über die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention hat und den Aktionsplan Handicap koordiniert, bat nach dem Treffen in Genf den Justizminister (und andere) um Eile, seinen Beitrag in puncto Umsetzung der UN-Konvention einzulösen. Mehr als gut zureden und mahnen kann es wegen der Ressorthoheit der Ministerien nicht.

Dass sich trotz der Dringlichkeit für die Betroffenen und der Mahnung aus Genf weiterhin nichts tut, wirft ein bezeichnendes Licht auf die Prioritäten der Regierung (im Koalitionsabkommen steht dazu nichts Konkretes) – und auf den tief verankerten Paternalismus gegenüber Schutzbedürftigen, der sich nicht nur im extensiven Vormundschaftsverständnis zeigt, sondern viele Jahrzehnte im bevormundenden Umgang mit psychisch Kranken, beim Jugendschutz und mit Familien in Not. Generell wird den Gerichten ein großer Ermessensspielraum zugestanden.

Dabei gibt es bereits Pisten und muss keinesfalls alles neu erfunden werden. In Frankreich wurde das entsprechende Gesetz, das wie das Luxemburger Gesetz auf dem Code Napoléon basiert, 2009 überholt. Wesentliche Elemente davon, wie das Verbot, eine amtliche Entmündigung automatisch an den Entzug des Wahlrechts zu koppeln, stehen in einem Reflexionspapier, das eine Arbeitsgruppe aus den drei Diensten SAT, Tutelle an Curative Service (Tacs) und Info-Handicap gemeinsam erstellt haben, und das als zentrale Forderung enthält, das System der Vormundschaft durch ein System des Beistands respektive der Betreuung zu ersetzen. Daneben fordert die Gruppe die Befristung sowie die regelmäßige Überprüfung, ob eine Maßnahme weiter notwendig und verhältnismäßig ist. Betreuer sollten für ihre Arbeit eigens geschult werden.

Mike Schaltz ist einer der Autoren des fünfseitigen Papiers, das dem Justizminister im Frühjahr 2017 zugestellt wurde. Außer einer Unterredung im April 2017, bei der Braz seine Untätigkeit mit Personalknappheit, einer Vielzahl bestehender Arbeitsgruppen und mit seiner Überzeugung erklärte, sich lieber mehr Zeit zu nehmen, da Zeit vor Qualität gehe, geschah – nichts. Dann verließ die zuständige Sachbearbeiterin das Ministerium, so dass es im Dezember auf Nachfrage lediglich hieß, die Vorbereitungen sollten bald beginnen. Bisher stehen für die Vormundschafts-Arbeitsgruppe, zu der übrigens die Gerichtshilfe Scas nicht eingeladen war, keine weiteren Termine fest. So dass unwahrscheinlich scheint, dass vorm Sommer ein Entwurf kommen wird. Ob sich die Grünen trauen werden, die Forderung nach einer Vormundschaftsreform in ihr Wahlpogramm für den Oktober zu schreiben?

Formen des Schutzes

Die Sauvegarde de justice ist eine provisorische Schutzmaßnahme für Fälle, in denen Dringlichkeit besteht. Oft vergehen von dem Moment an, wo ein Fall dem Gericht gemeldet wird, bis zum Urteilsspruch mehrere Monate, wenn nicht über ein Jahr. Mit der provisorischen Schutzmaßnahme kann jemand bestimmt werden, der die laufenden administrativen Geschäfte der Person zeitlich begrenzt übernimmt. In der Zeit kann das Gericht den Fall ausführlich prüfen und dann entscheiden, ob die Person unter Curatelle oder Tutelle gestellt wird.

Die Curatelle ist eine abgeschwächte Form der Vormundschaft, bei den Betroffenen eine Betreuungsperson an die Seite gestellt wird, die sie bei alltäglichen Entscheidungen betreffend ihre Besitztümer oder die Verwaltung ihres Vermögens unterstützt. Das können Familienangehörige sein oder auch Anwälte und professionelle Dienste wie SAT oder Tacs.

Unter Tutelle zu stehen, bedeutet die richterliche Entmündigung des/der Betroffenen. Diese/r bekommt einen gesetzlichen Vormund an die Seite gestellt, der für sie/ihn die Verantwortung, also Rechte und Pflichten, über sämtliche Lebensbereiche übernimmt. Das kann die Vermögenssorge betreffen, aber auch Entscheidungen bezüglich der Gesundheit, Heirat und anderes mehr. Mit der Entmündigung geht der Verlust des Wahlrechts einher. Die Vormundschaft endet damit, dass ein Gericht den Wegfall ihrer Voraussetzungen feststellt und die Aufhebung der Tutelle verfügt, oder mit dem Tod des Mündels. Auch bei pflichtwidriger Gefährdung der Interessen des Mündels (ist nachzuweisen) kann ein Gericht die Aufhebung einer Vormundschaft anordnen. ik

Ines Kurschat
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