Die Regierungsmehrheit will die staatliche Finanzierung der Priestergehälter aus der Verfassung streichen und über den Umweg einer neuen Kirchensteuer fortsetzen

Himmlische Steuererhöhung

d'Lëtzebuerger Land vom 12.09.2014

Zu den etwa vier Fragen, die im Mai oder Juni nächsten Jahres Gegenstand eines Referendums sein sollen, gehört nicht, wie oft behauptet, die allgemeine über die Trennung von Kirche und Staat. Laut Koalitionsabkommen soll vielmehr konkret über „le financement des ministres des cultes“ abgestimmt werden, das heißt darüber, ob Priester weiterhin aus der Staatskasse entlohnt werden sollen.

Denn hinter den weltanschaulichen Aspekten des Verhältnisses zwischen dem Staat und ausgewählten abrahamitischen Religionen verbirgt sich auch die leidige Kostenfrage: Soll der Staat den Glauben an das Übernatürliche nicht nur mehr schützen und fördern als andere Meinungen, sondern soll er ihn in Zeiten der Haushaltssanierung auch noch weiter mit Millionen Euro jährlich bezuschussen?

Zumindest für den Staat lässt sich die Kostenfrage weitgehend auf die Gehälter der Geistlichen und vor allem des katholischen Klerus reduzieren. Denn wenn im laufenden Jahr 24,7 Millionen Euro für den Haushalt des Kultusministeriums vorgesehen sind, so gehen davon 23,1 Millionen Euro oder 94 Prozent in die Gehälter, Prämien, Entschädigungen, anderen Gehaltszulagen, Arbeitgeberbeiträge und Essenszulagen der katholischen Pfarrer und Kapläne. Nicht eingerechnet sind die Pensionen der Priester im Ruhestand.

Auch wenn das Erzbistum und die CSV in letzter Zeit immer wieder betonen, dass die Trennung von Kirche und Staat ein Scheinproblem und längst vollzogen sei, so spricht doch gegen diese Behauptung, dass die Priester Staatsbeamte sind oder zumindest als solche behandelt werden. Rechtliche Grundlage dieses Tatbestands ist der seit 1848 unveränderte Artikel 106 der Verfassung, der besagt, dass die Priestergehälter und -pensionen zu Lasten des Staats gehen und durch Gesetz geregelt werden. Damit führt die Verfassung weiterhin das 1801 zwischen dem napoleonischen Frankreich und dem Heiligen Stuhl unterzeichnete Konkordat aus, auch wenn es für eine Mehrheit von Juristen seit anderthalb Jahrhunderten im Großherzogtum außer Kraft ist. Traditionell rechtfertigt der Klerus die Finanzierung seiner Gehälter durch den Staat damit, dass sie die Entschädigung für die Enteignung der Kirchengüter als Biens nationaux in der Französischen Revolution darstellt.

Doch die Regierungsmehrheit will es nicht dabei belassen, über die Finanzierung der Pfarrergehälter abstimmen zu lassen. Um politisch glaubwürdig zu erscheinen, will sie bis nächsten Sommer auch Alternativlösungen vorschlagen, wie die rund 250 katholischen Priester sowie deren 15 protestantischen, jüdischen, orthodoxen und anglikanischen Berufskollegen ihren Unterhalt anderweitig bestreiten könnten.

Nachdem der Staat doppelt so lange wie Frankreich dem französischen Konkordat treu blieb, läge es nahe, die nunmehr in Frankreich gültige Regelung zu übernehmen. Das französische Gesetz von 1905 über die Trennung von Kirche und Staat schreibt in Artikel zwei vor: „La République ne reconnaît, ni ne salarie ni ne subventionne aucun culte.“ Die katholischen Priester werden seither von den Gläubigen aus einer jährlich in den Pfarreien erhobenen freiwilligen Spende, dem Denier de l’Église, sowie den verschiedenen Opfergaben bei kirchlichen Veranstaltungen bezahlt.

Doch so deutlich wie in Frankreich wollen DP, LSAP und Grüne die Trennung von Staat und Kirche nicht vollziehen. Auch an eine Finanzierung seelsorgerischer Dienstleistungen nach dem Kostendeckungsprinzip denken sie nicht. Mit der Legitimation einer Volksbefragung wollen sie vielmehr Verfassungsartikel 106 über die staatliche Finanzierung der Priestergehälter abschaffen, neigen aber dazu, die staatliche Finanzierung der Priestergehälter dann über den Umweg einer vom Staat erhobenen neuen Steuer, einer Kirchensteuer, fortzusetzen.

Anders als von der Kindergeldsteuer ging zwar im Koalitionsabkommen keine Rede von einer Kirchensteuer. Doch in ihren Wahlprogrammen bekannten sich alle drei Koalitionsparteien zur Einführung einer weiteren neuen Steuer. „Die DP verschließt sich nicht gegenüber anderen Finanzierungsmodellen (wie z.B. in Deutschland), die auf spezifischen Beiträgen der Mitglieder der einzelnen Glaubensgemeinschaften basieren“, hieß es im liberalen Wahlprogramm.

Für die Sozialisten soll der Staat nur noch gemeinnützige Dienstleistungen anerkannter Religionsgemeinschaften finanzieren: „Vor diesem Hintergrund ist die LSAP bereit, eine Diskussion über die Einführung einer Kirchensteuer nach deutschem Vorbild zu führen.“

Laut den Grünen sollen die Bürgerinnen und Bürger selber entscheiden, wen sie unterstützen wollen: „Neben einer strikten finanziellen Trennung von Kirche und Staat könnte auch das Modell einer freiwilligen Weltanschauungssteuer diesem Anspruch gerecht werden.“

In Deutschland, dem von DP und LSAP bevorzugten Vorbild, werden, je nach Bundesland, acht bis neun Prozent der Einkommensteuer eingetragener Kirchenmitglieder erhoben, bei hohen Einkommen wird sie auf 2,75 bis 3,5 Prozent gekappt. Die Religionszugehörigkeit wird auf der Lohnsteuerkarte angegeben, welche dem Arbeitgeber zur Abführung der Kirchensteuer zusammen mit der Lohnsteuer an der Quelle ausgehändigt werden muss.

Dem Arbeitgeber, wie in Deutschland, eine Religionszugehörigkeit mitteilen zu müssen, widerspricht den Luxemburger Vorschriften über den Schutz persönlicher Daten und vor Diskriminierung, die jegliche Erhebung der Religionszugehörigkeit verbieten. Die deutsche Kirchensteuer ist zudem eine Zwangssteuer, der man sich nur durch einen Kirchenaustritt entziehen kann. Ihre Einführung hierzulande würde also möglicherweise zu massiven Kirchenaustritten führen. Leute, die sich ein Leben lang nicht um ihren Taufschein scherten, könnten ihren Austritt erklären, um nicht auch noch zur Kasse gebeten zu werden.

Wollen die Grünen mit der in ihrem Wahlprogramm vorgeschlagenen Weltanschauungssteuer nicht dem bei ihnen beliebten Verursacherprinzip gehorchen, käme ihr Vorschlag der italienischen Kirchensteuer näher. In Italien wurde 1985 eine Otto per mille genannte Mandatssteuer von acht Promille der jährlichen Einkommenssteuer eingeführt. Die Steuerzahler können in ihrer Steuererklärung angeben, welcher anerkannten Reli­gionsgemeinschaft sie das Geld zukommen lassen wollen. Niemand kann sich der Steuer entziehen, wer keine Religion bezuschussen will, muss ein staatliches Sozialwerk finanzieren.

Die Vorstellung, dass, statt der Trennung von Kirche und Staat, der Finanzminister künftig als Messdiener mit dem Afferbeidel herumziehen soll, scheint auch die Kirchen zu beunruhigen. In dem von CSV-Kultusminister François Biltgen vor zwei Jahren veröffentlichen Rapport du groupe d’experts chargés de réfléchir sur l’évolution future des relations entre les pouvoirs publics et les communautés religieuses ou philosophiques au Luxembourg hieß es, dass „aucun culte, même ceux que l’on peut supposer compter davantage de fidèles soumis à l’impôt sur le revenu, ne s’est promoncé en ce sens“ (S. 88).

Denn die wenigsten Steuerzahler dürften damit gerechnet haben, dass die Trennung von Kirche und Staat statt auf eine Entlastung auf die Einführung einer neuen Steuer hinauslaufen könnte. Halten die drei Regierungsparteien an der in ihren Wahlprogrammen vorgeschlagenen Kirchensteuer fest, wird die entscheidende Fragen lauten, wer steuerpflichtig werden soll: nur die bekennenden Gläubigen konventionierter Kirchen oder im Rahmen einer „Weltanschauungssteuer“ alle Einkommenspflichtigen? Wie soll die Annexsteuer bei den zahlreichen Beziehern niedriger Einkommen mit Familie, die gar keine direkten Steuern zahlen oder keine Steuererklärung abgeben müssen, erhoben werden? Was geschieht mit gemeinsam veranlagten Ehepaaren, die an zwei verschiedene Götter glauben? Sollen auch Grenzpendler, die im Ausland in den Himmel wollen, Kirchensteuer zahlen? Das Erzbistum und die CSV verweisen immer wieder auf die sozial regulierende Rolle der Kirchen – sollen also, wie in Finnland, auch die Betriebe Kirchensteuer zahlen?

Entscheidend ist aber auch die Höhe einer Kirchensteuer. Soll sie bloß die Priestergehälter finanzieren und somit die dafür nötigen 25 Millionen Euro jährlich einbringen? In dem Fall müsste sie als allgemeine „Weltanschauungssteuer“ bei rund 190 000 einkommenssteuerpflichtigen natürlichen Personen im Durchschnitt 132 Euro jährlich ausmachen. Oder soll sie auch die Religionslehrer, Pensionen sowie kommunalen Kirchenfabriken mitfinanzieren und so 60 Millionen Euro einbringen (d’Land, 10.6.11)? Dann kostete sie pro Kopf 326 Euro jährlich. Bliebe die Kirchensteuer auf Gläubige beschränkt, müsste sie weit höher ausfallen. Soll sie – anders als die Steuertabelle und das Kindergeld – an den Index angepasst werden, wenn die Priestergehälter angepasst werden?

Um eine Doppelbelastung der Steuerzahler zu verhindern, müsste bei der Einführung einer Kirchensteuer gleichzeitig eine Steuererleichterung in einer Gesamthöhe jener 25 Millionen Euro stattfinden, mit denen die Priestergehälter bisher aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert werden. Dies könnte im Rahmen der für 2016 angekündigten Steuerreform geschehen.

Schließlich stellt sich die Frage, ob eine Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig sein soll. Denn in dem Fall findet durch den entsprechenden Steuerausfall eine staatliche Bezuschussung der Kirchen durch die Hintertür statt. All dies zeigt, wie wenig die Einführung einer Kirchensteuer mit der Trennung von Kirche und Staat zu tun hat, wenn nicht gar auf ihr Gegenteil hinausliefe.

Romain Hilgert
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