Immer öfter brauchen Kinder Schutz über Landesgrenzen hinweg. Einheitliche Prozeduren und eine bessere Vernetzung sollen Kinder in der Großregion besser und wirksamer schützen

Nachbarschaftshilfe

Viele Kinder und Jugendliche brauchen Unterstützung. Immer öfter auch grenzüberschreitend
Foto: Sven Becker
d'Lëtzebuerger Land vom 25.05.2018

Es war eine Aussage, die die Teilnehmenden der europäischen Konferenz zum Kinderschutz, die vergangenen Mittwoch an der Uni Luxemburg stattfand, aufhorchen ließ. Wohl weil sie nicht gängigen Klischees entsprach. Die Mehrheit der in Luxemburg angezeigten Kindesentführungen, ließ Generalanwalt Serge Wagner wissen, werde von Müttern begangen. Dies oft im Zuge von Trennungen, wenn ein Elternteil mit der gemeinsamen Tochter oder dem Sohn plötzlich verschwindet.

Der Generalanwalt arbeitet bei der so genannten zentralen Behörde. Sie ist in Luxemburg der Staatsanwaltschaft zugeordnet und Anlaufstelle für internationale Rechtsangelegenheiten. Kindesentführung, also wenn jemand ein minderjähriges Kind widerrechtlich und ohne Absprache ins Ausland bringt, ist ein Verbrechen und wird in Luxemburg mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft.

„Für die betroffenen Kinder, aber auch für den Elternteil, der plötzlich vom Kind getrennt wird, sind dies oft äußerst belastende traumatische Konflikte“, weiß René Schlechter. Luxemburgs Kinderrechtsbeauftragter hat des öfteren verzweifelte Mütter oder Väter in dem Räumen des Ombudskomitees fir d’Rechter vum Kand (ORK) beraten, weil sie fürchteten, ihr Partner könnte das gemeinsame Kind wegbringen, oder weil es schon verschwunden war. In einem – extremen – Fall wurde das Kleinkind von Vater und von Mutter wiederholt aus dem Kindergarten entführt. Alles gute Zureden half nicht. „Den beiden Erwachsenen ging es weniger um das Kindeswohl, sondern darum, wer sich am Ende durchsetzt“, erinnert sich Schlechter.

Kindesentführung: Traumatisch für Kind und Eltern

Nicht jeder Verdacht auf Kindesentziehung oder -entführung ist tatsächlich eine. Manchmal sind es Umzüge, die nicht ordnungsgemäß angekündigt wurden, warum ein Kind nicht auffindbar ist. Oder die Flucht vor einem gewalttätigen cholerischen Lebenspartner. Grundsätzlich sind alleinige Sorgeberechtigte angehalten, Umzugspläne mit dem Vater oder der Mutter abzusprechen und auf jeden Fall den neuen Wohnsitz mitzuteilen.

Um Eltern daran zu hindern, ein Kind eigenmächtig ins Ausland zu bringen, um dort eine gerichtliche oder behördliche sorgerechtliche Entscheidung zum eigenen Vorteil zu bewirken, gibt es internationale Rechtsabkommen. Grundlage für privatrechtliche Familienstreitigkeiten bildet die sogenannte Brüssel II a Verordnung, respektive für Dänemark und für Länder, die nicht in der EU angehören, das Haager Kinderschutzübereinkommen und das Haager Übereinkommen gegen Kindesentführungen (siehe Kasten). Sie stellen Regeln auf, wie in solchen Fällen zu verfahren ist.

Oft verbergen sich hinter Kindesentführungen komplizierte zwischenmenschliche Dramen. Was vielleicht als große Liebe begann, endet in erbitterten Rosenkriegen, in denen die Kinder Leidtragende sind, weil ein Partner dem anderen die Trennung übelnimmt und weil der Machtkampf der Erwachsenen ohne Rücksicht auf mögliche Traumatisierungen auf dem Rücken der Kinder ausgetragen wird. Der Streit überquert zunehmend Landesgrenzen, etwa wenn der Partner ins Herkunftsland zurückkehrt oder weil, wie bei den belgischen, französischen und deutschen Grenzgängern, Wohnsitz und Arbeitsplatz nicht im selben Land sind.

In Deutschland, in dem jedes Jahr mehrere Hundert Kinder von Mutter oder Vater entführt werden, kehrte diese Woche, nach dreijährigem Alptraum und nervenzerreibendem Tauziehen, eine Mutter mit ihren zwei Kindern aus Tunesien zurück. Der tunesische Vater hatte sie 2015 nach einem Urlaub bei seinen Eltern in Tunis gelassen, obwohl beide Mädchen in Deutschland geboren waren, kein Wort Arabisch sprachen und die Mutter sowohl von deutschen Gerichten als auch von tunesischen Richtern das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommen hatte.

Familienrechtsexperten warnen, derlei grenzüberschreitende Sorgerechts- und Umgangskonflikte könnten in Zukunft häufiger werden. Denn mit der Globalisierung und der zunehmenden Mobilität aufgrund von Ausbildung und/oder Arbeit steigt die Zahl binationaler Partnerschaften. In Luxemburg lag der Anteil der Nicht-Luxemburger an der Gesamtbevölkerung 2017 bei 47,6 Prozent.

Ein typisches Szenario, das Wagner auf der Konferenz schilderte: Ein Vater portugiesischer Nationalität arbeitet in Luxemburg. Seine Frau nutzt die Abwesenheit und kommt nicht, wie abgemacht, mit dem gemeinsamen Kind nach, sondern trennt sich mit dem Ziel, in Portugal zu bleiben. Klagt der Vater auf Umgang mit dem Kind, informieren Wagner und seine Kollegen zunächst die Autoritäten in Portugal. Sie wenden sich an die Mutter oder die zuständige Behörde. Hat der Vater nachweislich das Sorgerecht, kann die Mutter aufgefordert werden, das Kind zu bringen – es sei denn, die Gerichte prüfen erneut den Fall und kommen zum Schluss, dass es für das Kind besser ist, bei der Mutter aufzuwachsen, etwa weil es sich eingelebt hat, in der Nachbarschaft zur Schule geht und seine Freunde dort leben.

Es zählt das Kindeswohl

Diese Prüfung, was das Beste für das Kind ist, verlangt neben rechtlichen, entwicklungspsychologischen und pädagogischen Kenntnissen Fingerspitzengefühl und Einfühlungsvermögen. In Luxemburg wird das Kind im Scheidungsstreit angehört, um seinen Willen zu ermitteln und seine Wünsche und Bindungen zu kennen. Die Richterin wird mit ihren Fragen zum Beispiel den Entwicklungsstand des Kindes herausfinden oder auch, ob das Kind von einem der Eltern beeinflusst ist. Geht es nur mit Bauchschmerzen zum Vater oder zur Mutter, sollte ein Richter aufhorchen. Damit Urteile, die im Ausland gefällt wurden, trotzdem ihre Wirkungskraft entfalten können, gilt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung.

Das klappt im europäischen Raum immer besser, in anderen Staaten, wo unabhängige Richter und funktionierende Gerichte fehlen, aber oft nicht. Aus Ländern wie Tunesien oder Libyen bekomme er häufig nicht einmal eine Antwort, erklärte Serge Wagner. Dort seien es oftmals eher die Väter, die ihre eigenen Kinder entführten.

Aber nicht nur um traumatisierende Kindesentführungen ins Ausland ging es auf der Konferenz am Mittwoch an der Uni Luxemburg. Ziel der Veranstaltung, die den Auftakt zum Interreg-Projekt Eur&Qua bildete, zu der Richtern, Staatsanwälte, Jugendamtsmitarbeiter, Bewährungshelfer, Sozialpädagogen aus Belgien, Deutschland, Frankreich und Luxemburg angereist waren, ist es, in der Großregion Saar-Lor-Lux mittelfristig gemeinsame Vorgehensweisen im Umgang mit Fällen grenzüberschreitender Jugend- und Familienhilfe festzulegen. Dabei geht es zum einen um Rechtssicherheit und verlässliche juristische Prozeduren – die sich in den Nachbarländern teils unterscheiden: In den Kompetenzbereich der zentralen Behörde in Deutschland beispielsweise fallen neben Entführungen prinzipiell grenzüberschreitende Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen in Heimen oder in Pflegefamilien. Demnach muss jede Unterbringung im Ausland dem Bundesamt für Justiz in Bonn mitgeteilt werden. Das gilt auch für Unterbringungen deutscher Minderjähriger in Luxemburg: Sollte ein deutsches Kind in einem Heim im Großherzogtum untergebracht werden, muss das luxemburgische Jugendgericht zustimmen. Nach Auskunft von Justiz-Pressesprecherin Diane Klein gab es derlei Anfragen aus Deutschland bislang aber nicht.

Grenzüberschreitende Jugendhilfe: in Luxemburg Alltag

Andersherum kommt das schon häufiger vor: 166 Kinder aus Luxemburg wurden 2017 im Rahmen einer Erziehungsmaßnahme in einer Einrichtung im Ausland untergebracht, in mehr als zwei Drittel haben die Jugendgerichte die Auslandsplatzierung veranlasst. Insbesondere für verhaltensauffällige Jugendliche oder Kinder, die intensive Betreuung bedürfen, sind spezialisierte Facheinrichtungen im Ausland oft das letzte Mittel. Über Art, Umfang und Qualität dieser grenzüberschreitenden Erziehungsmaßnahmen ist bisher nicht viel bekannt, obwohl Kinder seit Jahrzehnten über Luxemburgs Grenzen geschickt werden. Als die Uni Luxemburg eine erste Bilanz des Gesetzes zur Kinder- und Familienhilfe lieferte, war der grenzüberschreitende Aspekt erstaunlicherweise kein Thema.

In der Regel werden hiesige Kinder und Jugendliche im Ausland untergebracht, weil passende Angeboten oder Infrastrukturen hierzulande fehlen. „Wir versuchen zunächst, die betroffenen Kinder im Land selbst unterzubringen, schon um unnötige Distanzen vom Elternhaus zu vermeiden“, betont Pascale Arend, vom Land kontaktiert. Die Koordinatorin des Office national de l’enfance (ONE) betreut diese oft recht komplexen Fälle nicht selbst, das machen drei Sacharbeiter. Es gibt Prozeduren für Auslandüberweisungen, aber sie sind der Öffentlichkeit wenig bekannt und auch welche Rechte die Eltern haben, ist nicht immer so leicht ersichtlich. Eigentlich müssen Eltern den Auslandsunterbringungen zustimmen. Weil aber diese meistens durch die Jugendgerichte veranlasst werden und das Jugendschutzgesetz vorsieht, dass mit der Unterbringungen die Eltern automatisch ihr Sorgerecht verlieren und an die Einrichtung abtreten, hängt es oft von der jeweiligen Einrichtung und ihrem pädagogischen Konzept ab, wie sehr Eltern in die Hilfeplanung eingebunden sind. Es fehlen diesbezüglich verbindliche Standards, obwohl die elterliche Mitbestimmung und Beteiligung elementarer Bestandteil des Kinder- und Familienhilfegesetzes ist.

ORK treibender Motor

Es war das ORK, das in seinem Tätigkeitsbericht von 2017 erstmals die grenzüberschreitende Kinder- und Familienhilfe thematisiert hat – auch um ihr mehr Aufmerksamkeit zu verschaffen, wie René Schlechter unterstreicht. Justizminister Félix Braz ließ es sich nicht nehmen, persönlich ein Grußwort zu sprechen. Die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit sei für Luxemburg als kleines Land tagtägliche Realität, so sein Fazit. Umso wichtiger seien kohärente, konsistente verbindliche Prozeduren und ein regelmäßiger fachlicher Austausch.

Um die Transparenz für die Betroffenen zu erhöhen und damit nicht jedes Bundesland unterschiedlich verfährt, haben die Landesjugendämter in Deutschland eine Arbeitshilfe entwickelt, die gemeinsame Standards für die Vorgehensweise setzt. Darin werden die rechtlichen Grundlagen, also die Brüsseler Verordnung und das Haager Kinderschutzübereinkommen, ausführlich erläutert und Regeln aufgestellt: So sollen die Landesjugendämter deutschlandweit bei Unterbringungen aus dem Ausland zunächst stets prüfen, ob es für das Wohl des Kindes nicht besser wäre, in seinem Heimatland zu bleiben und dort fachlich betreut zu werden, und ob bei der Entscheidung, im Ausland untergebracht zu werden, die Eltern zugestimmt haben und das Kund angehört wurde. Eine Forderung der Landesjugendämter lautet zudem, eine Art zentrales Register zu schaffen, mit dem Jugendämter nachvollziehen könnten, ob eine Hilfeeinrichtung die erforderliche gültige Betriebsgenehmigung und die notwendigen fachlichen Qualifikationen hat. In Deutschland sorgten vermeintliche Erziehungsprojekte wie so genannte Bootcamps für schwer erziehbare Jugendliche, in denen diese mittels Drill und strengen Regeln Disziplin und Struktur erlernen sollen, sowie erlebnispädagogische Auslandsaufenthalte wiederholt für Negativschlagzeilen, unter anderem weil deren Langzweitwirkung umstritten ist. Die Verschickung von Problemjugendlichen fern der Heimat geschieht nicht zuletzt, wenn sich Betreuer hierzulande keinen Rat mehr wissen und weil die Betreuung im Ausland in der Regel billiger ist. Oft fehlt es an kompetenter Vor- und Nachbereitung, sogar Fälle von Schwarzarbeit und Übergriffen wurden bekannt.

Vielversprechende Ansätze

Um die deutsch-französische Zusammenarbeit beim Kinderschutz in der Grenzregion zu verbessern, existiert neuerdings ein Vademecum, das Anlaufstellen und Fachbegriffe des deutschen und französischen Kinderschutzes beinhaltet und anhand von Fallbeispielen einen Leitfaden zur transnationalen Zusammenarbeit erstellt. Es sei das erste seiner Art in Europa, so die Verfasser stolz, und ist Ergebnis eines mehr als zweijährigen Arbeitsprozesses einer deutsch-französischen Expertengruppe, der von der École supérieure en travail éducatif et social in Straßburg und der Evangelischen Hochschule in Freiburg koordiniert wurde und der, wie Eur&Qua darauf abzielt, die interdisziplinäre Vernetzung im Bereich der Kinder- und Familienhilfe zu verbessern.

Denn neben der Sprache, die oftmals die erste Hürde für eine wirksame Zusammenarbeit darstellt, sind es unterschiedliche Rechtssysteme und Rechtsauffassungen von Kinderschutz, die dazu führen, dass Hilfe nicht schnell genug organisiert wird. Belgien, Frankreich und Luxemburg bauen auf dem Jugendschutzgedanken auf, während in Deutschland einerseits die Jugendhilfe und – für Intensivtäter ein Jugendstrafrecht gibt. Damit verbunden sind unterschiedliche Praktiken. In Frankreich sind eher psychoanalytische Ansätze in der Familientherapie verbreitet, während in Deutschland verhaltenstherapeutische Konzepte vorherrschen. Das sind keine Petitessen, die theoretischen Hintergründe können entscheidend sein, wenn es um die Bewertung einer Hilfemaßnahme im Ausland geht, ob eine therapeutische oder psycho-soziale Behandlung oder Einrichtung in Erwägung gezogen wird oder nicht.

Viele Jugendhilfe-Kontakte über die Landesgrenzen hinaus entstehen ausi nformellen Netzwerken heraus: Man arbeitet bereits zusammen, hat gute Erfahrungen gemacht, sich auf einer Fachkonferenz getroffen oder wurde von Kollegen empfohlen. Oder wie bei einem Fall von Schütteltrauma, das auf der Konferenz diskutiert und wo das Hilfsangebot übers Internet gefunden wurde. Es war der bloße Zufall, dass ein belgisches Paar, dessen Baby ein Schütteltrauma erlitten hatte, an einer familientherapeutischen Maßnahme im Saarland teilnehmen konnte. Weil es keine europäische Übersicht der Träger und Einrichtungen gibt, nicht einmal für die Großregion, hatte sich die betreuende Jugendamtsmitarbeiterin durch das Internet geklickt und war so fündig geworden.

Das bedeutet aber, dass Jugendhilfeleistungen mitunter mehr von Zufällen und Engagement – und Ressorucen - abhängen, denn von strukturierter Herangehensweise und fachlicher Planung – wie es eigentlich sein sollte. Das genau will das Projekt Eur&Qua ändern: Bis 2020 soll unter anderem eine Online-Plattform für die Großregion entstehen, in der Ansprechpartner, Jurisprudenzen vor allem aber Akteure der Jugendhilfe aufgeführt sind, so dass für betroffene Kinder und deren Eltern schnell und ohne große Umwege kompetente Hilfe gefunden werden kann.

Kinderschutzabkommen

Haager Kindesentführungsübereinkommen: Ziel ist es, ein entführtes Kind möglichst schnell in den Staat des bisherigen Wohnsitzes zurückzubringen, beziehungsweise Kindesentführungen zu verhindern. Prinzipiell entscheiden luxemburgische Gerichte über den Verbleibeort des Kindes in Luxemburg. Der erste Schritt besteht daher darin, zügig ein Antrag bei der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Rückführung des Kindes zu stellen. Nach Prüfung der Mindestvoraussetzungen übermittelt die zentrale Behörde den Antrag an die zuständige Behörde des betroffenen Staates. Diese wiederum beginnt im Idealfall sofort damit, den Aufenthaltsort des Kindes ausfindig zu machen. Ist er gefunden, kann eine freiwillige Rückgabe des Kindes beziehungsweise eine gütliche Regelung des Falles erwirkt und ein gerichtliches oder behördliches Rückführungsverfahren eingeleitet werden. Die Vorgehensweise orientiert sich an den Gesetzen und Bestimmungen des Vertragsstaates, doch sollen Rückführungsverfahren beschleunigt durchgeführt werden. Ein Rückführungsversuch kann abgelehnt werden, wenn Gerichte oder Behörden eine seelische oder körperliche Bedrohung des Kindes durch die Rückführung befürchten oder der Elternteil, dem das Kind entführt wurde, zum Entführungszeitpunkt kein Sorgerecht beziehungsweise kein Mitsorgerecht hatte.

Brüssel II a-Verordnung: Das Haager Übereinkommen wird seit 2005 durch die Brüssel II a-
Verordnung ergänzt, um dessen Wirksamkeit zu erhöhen. Sie regelt in der EU einheitlich, in welchem Staat das Gerichtsverfahren für grenzüberschreitende Ehe-und Sorgerechtskonflikte stattfindet und bestimmt die Kriterien eienr möglichen Unterbringund im Ausland oder, im Falle einer Kindesentführung, einer Rückführung. Zusätzlich wird das Recht des Kindes und des Elternteils, der die Rückführung beantragt hat, dadurch gestärkt, dass eine Anhörung während des Verfahrens vorgeschrieben ist.

Haager Kinderschutzübereinkommen: Das Haager Kindesentführungsübereinkommen wurde 2011 durch das Haager Kinderschutzübereinkommen verstärkt. Dessen Ziel liegt darin, die Entscheidung, welche in einem anderen Vertragsstaat ergangen ist, auf Basis des gegenseitigen anerkennung in dem jeweiligen Vertragsstaat anzuerkennen und sie dann zu vollstrecken. Das Sorgerecht oder das Umgangsrecht durchzusetzen ist besonders schweierig, wenn keine internationalen Abkommen zwischen Luxemburg und dem anderen Staat bestehen. In diesen Fällen wird Hilfe suchenden Eltern oft empfohlen, zunächst Kontakt zu ortsansässigen Anwälten und sepzialisierte Organisationen aufzunehmen, die dann die Elterninteressen im Ausland vor den Gerichten und Behörden vertreten.

UN-Kinderrechtskonvention: Das Abkommen von 1989 regelt die Rechte der Kinder und wurde von Luxemburg 1993 ratifiziert. Darin verankert sind unter anderem der Gleichheits- und Antidiskrminierungsgrundsatz, das Recht auf gesundheitliche Versorgung und das Recht zur Schule zu gehen. Als Leitgedanke gilt das in Artikel 3 formulierte Kindeswohl, das bei allen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen ist. Relevant in Scheidungs- und Kinderschutzverfahren sind darüber hinaus, das Recht auf Anhörung und Mitbestimmung, das heißt, Kinder sollen gehört werden und ihre Meinung äußern können zu Dingen, die sie betreffen; das Recht vor Gewalt geschützt zu werden, bei den biologischen Eltern in einem sicheren Zuhause aufwachsen zu können, auch wenn diese nicht zusammenwohnen, oder aber zumindest in Kontakt zu stehen; das Recht auf eine Staatsangehörigkeit und auf eine eigene Identität; das Recht vor Armut und Ausbeutung geschützt zu werden.

Ines Kurschat
© 2024 d’Lëtzebuerger Land