Zwangseinweisungen in die Psychiatrie

Normalisierung

d'Lëtzebuerger Land vom 03.04.2008

Mehr richterliche Kontrolle und mehr Rechte für Psychiatriepatienten sieht das neue Gesetz über die Zwangseinweisung vor, dass das Gesundheitsministerium Anfang März der Abgeordnetenkammer vorgelegt hat. Vom zuständigen Minister Mars di Bartolomeo (LSAP) ursprünglich für 2007 versprochen, habe es wegen „terminlicher Abstimmungsschwierig­keiten“ doch länger gedauert, heißt es aus dem Ministerium.

Die Haupt-Kritikpunkte an der ak­tuellen Rechtslage waren allerdings schon damals klar (d’Land, 11.08.06). Patientenvertreter, Menschenrechtler und Psychiater hatten in der Vergangenheit wiederholt unklare Prozeduren bei der unfreiwilligen Einweisung kritisiert. Bislang hat der Direktor oder Abteilungsleiter einer Psychiatrie zu entscheiden, ob ein psychisch Kranker gegen seinen Willen aufgenommen wird oder nicht. Rechtsstaatlich ist das bedenklich, geht es doch um elementare Grundrechte wie das Recht auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit. Der Richter hatte lediglich nachzukon­trollieren, ob bei der Einweisung formal alles richtig gelaufen war und entsprechendes externes Arzt-Gutachten vorlag. 

Künftig obliegt die Entscheidung zuallererst dem Richter. Er prüft, ob ein Antrag auf Zwangseinweisung, den nunmehr ein begrenzter Personenkreis stellen kann, überhaupt begründet ist und ob ein Patient gegebenenfalls länger als die gesetzlich vorgesehene Beobachtungszeit von zwei Mal 15 Tagen festgehalten werden kann. Weil dies einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, hatte die EU-Kommission schon 2000 in einem Ländervergleich über die Zwangseinwei­sungsprozeduren empfohlen, Richter an die Spitze der Entscheidung zu stellen. Ein Standpunkt, dem sich auch die Luxemburger Menschenrechtskommission angeschlossen hat­te. Luxemburg schnitt in besag­ter Untersuchung schlecht ab: Damals war jeder vierte psychiatrische Patient gegen seinen Willen eingewiesen worden, nur in Schweden war die Quote noch schlechter. 

Ebenfalls ein Stein des Anstoßes: die prozeduralen Unschärfen bei Zwangsmaßnahmen wie die Isolation oder Fixierung. Sie wären nur bei unmittelbarer Gefahr zum Schutz des Patienten und Dritten erlaubt. Ärztlich genehmigt und dokumentiert werden mussten sie bereits vor der Dezentralisierung der Psychiatrie, allerdings nahmen es einige damit wohl nicht immer so genau. Die Zwangsbehandlung, wie das Verabreichen von Medikamenten wider Willen, soll nur gestattet sein, wenn zum Schutz des Patienten und seiner Umgebung keine anderen, milderen Mittel zur Verfügung stehen. Ärzte sind zudem ausdrücklich verpflichtet, die Meinung des Patienten zuvor eingeholt und „in Betracht gezogen“ zu haben. „Der Arzt muss abwägen zwischen seiner Pflicht zu helfen und zu schützen, und dem Recht auf Selbstbestimmung“, so Raymond Mousty vom Ministerium. Der Patient hat das Recht, Kontakt mit dem Patientenvertreter, einem Anwalt oder einer Person seines Vertrauens aufzunehmen, und muss vom Richter angehört werden. Er kann zudem jederzeit vorm Bezirksgericht um seine Entlassung ersuchen.

Eine Selbstverständlichkeit möchte man meinen, und in der Tat sieht auch das aktuelle Gesetz von 1988 ein Patienten-Beschwerderecht vor. Patientenberichten zufolge soll es jedoch noch bis weit in die 1990-er Jahre zu Übergriffen von Ärzten und Pflegepersonal gekommen sein. Psychiatrie wurde in Luxemburg lange Zeit vorrangig unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr verstanden, da nahm man es mit den Patientenrechten offenbar nicht immer so genau. Das zeigte sich schon daran, dass neben Bürgermeister, Polizei und Verwandte, jede andere „interessierte Person“ eine Anfrage auf Internierung stellen konnte – entsprechend hoch war die Zahl der Zwangseinweisungen. Erst mit der Dezentralisierung und mit der alleinigen Zuständigkeit der All­gemeinkranken­häuser für die Erstbehandlung sank sie, auch die Aufenthaltsdauer hat sich erheblich verkürzt. Laut einem Evaluationsbericht des kon­trollierenden Richters Jacques Kesseler wurden im CHL zum Beispiel zwischen Juli 2005 und Dezember 2007 rund 88 Prozent der unfreiwilligen Patienten vor dem En­de der Beobachtungsphase von insgesamt 30 Tagen entlassen. Im Hôpital de Kirchberg waren es seit Sommer 2004 234 Be­o­bachtungsmaßnah­men, deren durchschnittliche Dauer von 16,89 Tagen in 2005 auf 14,98 Tage in 2007 abnahm. „Das neue Gesetz war überfällig“, sagt Marc Graas, Psychiater am Hôpital Kirchberg. Mit reichlich Verspätung hat Luxemburg seine Hausaufgabe in diesem Punkt erledigt, kein Grund also für Jubel.

Zumal Papier geduldig sein kann, wie an der jüngsten Flucht deutlich wurde. Der behandelnde Arzt im Neuropsychiatrischen Krankenhaus in Ettelbrück (CHNP) hatte dem als gefährlich eingestuften Patienten Freigang gewährt, ohne die dafür zuständige Spezialkommission einzuschalten. Ein schwerer Fehler, für den er kurz darauf entlassen wurde. Wobei sich die Frage stellen lässt, ob die Verantwortung wirklich allein bei ihm lag. Peinlicherweise stellte sich im Nachhinein nämlich heraus, dass die gesetzlich vorgesehene Kommission offenbar gar nicht richtig funktionier­te. Im Oktober 2007 trat sie zum ersten Mal zusammen, wegen des Rücktritts ihres Präsidenten lag die Arbeit eine Zeit lang darnieder, ist aus dem Gesundheitsministerium zu hören. Der LSAP-Abgeordnete und Mitglied der parlamentarische Gesundheitskommission Romain Schneider hat deshalb den Gesundheitsminister um Präzisionen gebeten. Was nutzen Vorschriften und Kontrollgremien, wenn sie nicht befolgt werden und sich niemand um ihr reibungsloses Funktionieren kümmert? 

Auch bei der Einweisung und Be­hand­lung nicht straffällig gewordener psychiatrischer Patienten ist eine Aufsichtskommission vorgesehen (schon seit 1988). Sie wacht über die Patientenrechte und kon­trolliert, dass Mediziner und Pflegepersonal sich ans Gesetz tatsächlich halten. Dafür hat sie ein uneingeschränktes Besuchsrecht, kann jederzeit unangemeldet die Psychiatrie-Stationen unter die Lupe nehmen und zudem Patienten anhören. Sie muss es nur machen. 

Ines Kurschat
© 2023 d’Lëtzebuerger Land