BREAKING NEWS Lancement du nouveau site internet du Land S'abonner →
Feuilleton 5 Min. Lesezeit

Bad law

Und wieder ein schlechtes Bibliotheksgesetz

Erschienen in Ausgabe Juni 2026
Artikel teilen auf

Prag, 21. April 2026, Gesprächsthema auf der Jahreskonferenz des europäischen Fachverbands Eblida: Was ist besser – ein Land mit oder ohne Bibliotheksgesetz? Bibliotheksgesetze würden Prinzipien und Rahmen definieren, so das ewige Mantra. Die britische Ex-Abgeordnete Julie Ward gibt zu bedenken: Was passiert, wenn ein „bad law“ verabschiedet wird? Ein Gesetz, das Bibliotheken Freiheiten nehmen würde, die sie bis dahin in gesetzlosem, jedoch demokratisch-freiheitlichem Zustand besaßen? Wie dies beim Luxemburger Bibliotheksgesetz von 2010 der Fall war und seit dem 17. Juni 2026 immer noch ist.

Nach 15 Jahren Lobbying durch Bibliotheksverbände bestand endlich die Hoffnung auf ein neues modernes EU-Modell-Bibliotheksgesetz. Jedoch: Houert Miel gëtt houere Panesch – eine schlechte Vorlage führt zu einem schlechten Ergebnis (d’Land, 9.5.2025). Auf das 2010er Grundgerüst des bad law für homogene Volksbibliotheken wurde der sehr heterogene Typus Spezialbibliothek gepfropft. Eine grandiose Schnapsidee! Jeder angehende Bibliothekar lernt im ersten Semester den Unterschied zwischen öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken. Consommation vs Conservation – schwer zu verstehen. Verfolgt man die Videos der parlamentarischen Kulturkommission, vermisst man die Präsenz qualifizierter Bibliothekare in eindringlicher Weise. Allein die minutenlange Debatte am 28. Januar 2026 sprach Bände: Was bedeutet „Bibliothéconomie“? Kein ministe- rieller „Experte“ konnte den Abgeordneten mitteilen, dass die deutsche Übersetzung einfach „Bibliothekswesen“ heißt. Ebenso wollte oder konnte während mehrerer Sitzungen niemand den Unterschied zwischen Kommunikation und Dokumentation erklären.

Nach der Publikation von Gesetzentwurf Nummer 8523 am 4. April 2025 im Parlament meldeten sich neben dem Staatsrat fünf Akteure mit überwiegend vernichtenden Gutachten. Das Kulturministerium schien überfordert und ignorierte den Großteil davon einfach. Diese ungeheure Beratungsresistenz hat leider Tradition. Es folgten als Reaktion fünf weiterhin negative avis complémentaires.

Zu den größten Erfolgen des neuen Gesetzes gehören die Abschaffung des vorherigen, EU-weit autoritärsten Bibliotheksgesetzes; die Verhinderung jeder Möglichkeit für das Kulturministerium, wieder undemokratische Horror-Verordnungen zu veröffentlichen; die Förderung der Kommunalisierung von Vereinsbibliotheken und die längst überfällige Unabhängigkeit bei der Medienauswahl durch das Bibliothekspersonal. Außerdem bleibt die Ausleihe kostenlos, auch wenn Bibliotheken von Natur aus eintrittsgeld- und konsumfreie Aufenthaltsorte darstellen.

Obschon dem Kulturministerium die EU-Richtlinien und aktuell existierende Modell-Gesetze vorlagen, wurden sie wissentlich ignoriert. Eigentlich sollten demokratierelevante Aufgaben festgeschrieben werden, die auch ohne staatliche Bibliotheksförderung jederzeit wahrgenommen werden könnten. Das Resultat ist dilettantisch und demokratisch ernüchternd.

Es mangelt an durch internationale Normen festgelegten Definitionen, die der ministeriellen Willkür bei der staatlichen Subventionierung die Tore öffnet. Insbesondere nicht-staatliche Bibliotheksbetreuer werden weiterhin als unmündig hingestellt. Es fehlen vor allem ein gesetzliches Abwehrrecht des Bibliothekspersonals gegen Zensurbestrebungen sowie andere Freiheiten betreffend die Aussonderungspolitik, Öffnungszeiten, kulturelle Programmierung und Katalogverbundanschluss. Die Luxemburger Realität besteht aus Kleinstbibliotheken, und die benötigen vom Gesetz nicht unterstütztes ehren- und nebenamtliches Personal. Bibliothekspersonal gehört in Kursen minimal aus- und fortgebildet. Möchtegern-Bibliotheksgründer sollten fachlich beraten werden. Nur: Wo ist die hierfür traditionelle Fachstelle vorgesehen? Es existiert gar keine Förderung für nicht-luxemburgische öffentliche Sprachbibliotheken, wie etwa eine niederländische Bibliothek in Pfaffental, was auch vom Wort (25.3. und 26.5.2026) zu Recht bemängelt wurde. Die Firma Clarivate PLC jedenfalls dankt für die zusätzlichen Profite durch die fixierte Bibliothekssoftware-Monopolstellung (Artikel 9) unter dem Vorwand der Pflichtteilnahme am Verbundkatalog der BNL (réseau). Und schließlich bleibt die in Aussicht gestellte Höhe aller möglichen Fördergelder ein Witz, wie auch der Gemeindeverband Syvicol per Gutachten zweimal treffend bemerkte.

Bibliotheksgesetzlich bleibt Luxemburg einer Dauerförderung laufender Anwendungen treu, statt sich auf eine rein strukturbildende Anreizförderung zu beschränken. Eine größere Wirtschaftskrise wird vom Staat finanziell stark abhängige nicht-staatliche Bibliotheken hinwegfegen.

Spezialbibliotheken, hierzulande oft fachlich falsch „Centres de documentation“ betitelt, dienen nicht der Allgemeinheit (tout public), sondern einer bestimmten Bevölkerungsgruppe. Die ministerielle Lieblingszielgruppe: die lokalen Geschichtsfrënn. Sie bedienen meist als Fachbibliotheken ein einziges Thema. Eigentlich sind es eher lokale Archive. Auf jeden Fall gehören sie interna- tional nicht in ein Volksbibliotheksgesetz.

Die forcierte finanzielle Förderung der Einkaufspolitik von Luxemburgensia (Artikel 13) erfreut jeden Nationalisten. Allerdings sorgt die regelmäßige Aussonderung dafür, dass nach ein bis zwei Jahren Nicht-Ausleihe jeder noch so literarisch wertvolle Staubfänger aus dem Bestand fliegt. Ähnlich wie beim Schlussverkauf im Buchhandel. Das klingt unschön und ist wohl ein Grund, warum eine derartige Erwerbungsförderung von Nationalliteratur in ausländischen Bibliotheksgesetzen nicht existiert.

Pluralismus contra Spezialisierung: Im Laufe der Diskussion des Gesetzentwurfs wurde der „pluralisme“ (Art. 1, 1°) aus dem Sylvie-Robert-Gesetz hastig zum Entwurf hinzufügt. Wodurch sehr viele Spezialbibliotheken von jeder staatlichen Förderung ausgeschlossen werden müssten! In diesem Punkt wird das Gesetz garantiert später rechtlich so hingebogen, beziehungsweise uminterpretiert werden, dass der Subventionstopf doch noch für eine Jean-Claude-Juncker-EU-Präsidentenbibliotheksgründung, samt Flipper, abschöpfbar bleibt.

Wie beim ersten Bibliotheksgesetz am 22. April 2010 endete die Verabschiedung dieses bad law am 17. Juni einstimmig. Irgendwas Gutes für Bibliotheken tun. Nur dass eher juristische Unsicherheiten geschaffen wurden, unser Möchtegern-Großstaat sich sehr dorfbibliothekenfeindlich gibt und die Professionalisierung des Sektors an hohen lokalen Personalkosten scheitern wird. Abschreckend hohe Hürden verhindern Neugründungen und Kommunalisierungen. Existierende Bibliotheken werden unter einer übertriebenen Bürokratisierung und Informatisierung ächzen. Und ein überflüssiger Conseil supérieur des bibliothèques wird sich mit einem – natürlich ersten – Bibliotheksentwicklungsplan für Jahre selbst beschäftigen.

Wiederholt frustrierte Bibliothekare werden erneut 15 Jahre Lobbying betreiben müssen, um vielleicht 2041 ein professionelles, wahrlich freiheitlich-demokratisches und modernes Bibliotheksgesetz durchs Parlament zu bekommen. Immerhin ist einiges an Vorarbeit getan: Alle Gutachten bleiben zeitlos lesenswert und sind gut archiviert.

Fazit: Die hiesige Volksbibliothekskultur wird in den nächsten Jahrzehnten auf einem kleingeistigen Entwicklungsland-Niveau verbleiben. Eine längst überfällige infrastrukturelle Stärkung der Bibliothekslandschaft wurde wieder verpasst. Was jedoch im Kleinstaat nicht ausgeschlossen werden sollte, ist die Eventualität, dass vielleicht ein zufälliges Pissoirsgespräch über eine Gründung einer Stadtbibliothek entscheiden kann. So wie anno 1962/63 die heutige Lëtzebuerg City Bibliothèque betreffend. Ganz ohne ministerielle Förderung … und ohne Bibliotheksgesetz!

Der Autor ist ehemaliger Präsident der Albad, heute ihr Vizepräsident für Internationales, sowie FëBLux-Präsident. Seit 25 Jahren ist er als ehrenamtlicher professioneller Berater bei Gründungen und Neuausrichtungen öffentlicher Bibliotheken aktiv.