Wer, wie, weshalb?

Aus drei mach zwei mach fünf

d'Lëtzebuerger Land du 07.08.2015

Das erst 2013 reformierte Vorstrafenregister soll wieder geändert werden. Künftig soll es statt der derzeit gültigen zwei Auszüge fünf unterschiedliche Auszugstypen geben, die unterschiedlich ausführlich über die Vorstrafen eines Bürgers oder aber eines Unternehmens oder einer Organisation Auskunft geben.

Der erste Auszug eins ist das umfangreichste Vorstrafenregister und würde sämtliche Vorstrafen und Vergehen beinhalten, einschließlich Verkehrsdelikte (außer Bußgeldbescheide für Falschparken), Verurteilungen nach dem Militärstrafrecht, Verurteilungen durch das Polizeigericht (außer der Zuwiderhandlungen der dritten und vierten Klasse) sowie eine Verurteilung auf der Grundlage des Artikels 71. Dieser sieht eine eingeschränkte Schuldfähigkeit und forensische Unterbringung bei psychisch erkrankten Straftätern vor. Der Auszug eins ist ausschließlich für die Justizbehörden bestimmt und es gibt ihn sowohl für Personen als auch für Unternehmen.

Die Einsicht in den zweiten Auszug über die Vorgeschichte einer Personne physique oder einer Personne morale ist zehn präzise gelisteten staatlichen Behörden erlaubt, den Gemeinden sowie juristischen Personen öffentlichen Rechts und beinhaltet Einweisungen auf der Grundlage von Artikel 71 Strafgesetzbuches (siehe oben), Verurteilungen für Verbrechen und Vergehen außer bedingten Geldstrafen, ausgesetzten Bewährungsstrafen, ausgesetzten Verurteilungen, Geldstrafen bis zu 1000 Euro, Verurteilungen zu Gemeinschaftsarbeit. Fahrverbot, Fahruntüchtigkeit und Aberkennungen werden nur bis zum Ende der Gültigkeit aufgeführt. Herausgegeben wird er nur nach Aufforderung des betroffenen Bürgers oder Unternehmens und für präzise definierte Zwecke (Erziehungs- und Familienministerium: für Anstellungen im Lehramt, Kindesadoption; Gesundheitsministerium: für Ärztezulassungen, Immigrationsministerium: für Asylverfahren, Fremdenpolizei; die Justiz: für Einbürgerungsverfahren, Übersetzer, Ausstellung von Waffenscheinen, Anstellungen im Wachdient; Ministerium für den öffentlichen Dienst: für Bürger, die sich auf staatshoheitliche Posten bewerben; Transportministerium: für Busfahrer, Piloten und Lokführer, Taxilizenzen)

Der dritte Auszug ist das klassische Führungszeugnis und richtet sich an das Ministerium für den öffentlichen Dienst: für alle weiteren Einstellungen; das Mittelstandsministerium: für Gewerbegenehmigungen, Steuern und Schanklizenzen; das Staatsministerium: für Auszeichnungen; das Umweltministerium: für Sportfischerscheine und Jagdgenehmigungen. Der Auszug listet bei Personen sämtliche Vorstrafen und Vergehen außer Gefängnisstrafen auf, Bewährungsstrafen unter 24 Monaten, Geldstrafe auf Bewährung, ausgesetzte und nichtige Bewährungsstrafen, Geldstrafen bis zu 2 500 Euro, Verurteilungen zur Gemeinschaftsarbeit. Ordnungswidrigkeiten werden nach fünf Jahren aus dem Register getilgt. Haftstrafen bis zu einem Jahr werden ebenfalls nach dem Verbüßen gelöscht, Fahruntüchtigkeit, Fahrverbote und ähnliches bleiben bis zum Ablauf der Frist registriert.

Der vierte Auszug ist ausschließlich personenbezogen und listet dieselben Vorstrafen auf wie Auszug Nummer drei, erweitert um Fahrverbote, die drei Jahre nach der Aufhebung gelöscht werden müssen. Er muss bei einer Bewerbung im Bereich der professionellen Personenbeförderung vorgelegt werden, also von Bus- und Taxifahrern, Lokomotivführern und Piloten.

Auszug Nummer fünf erfasst die forensische Unterbringung aufgrund von Artikel 71, also schuldunfähiger psychisch erkrankter Straftäter, sowie sämtliche Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat an Minderjährigen. Das Führungszeugnis dient dem Jugendschutz und muss vorgelegt werden bei Anstellungen im pädagogisch-erzieherischen Bereich.

Ines Kurschat
© 2024 d’Lëtzebuerger Land