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Finanzen 4 Min. Lesezeit

Teuer und nicht zu rechtfertigen

Ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der Steuerklassenreform soll voraussichtlich im Jahr 2026 vom Finanzminister (Chrëschtlech-Sozial Vollekspartei), Gilles Roth, in der Abgeordnetenkammer eingebracht werden. Nach den…

Erschienen in Ausgabe Juli 2025
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Ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der Steuerklassenreform soll voraussichtlich im Jahr 2026 vom Finanzminister (Chrëschtlech-Sozial Vollekspartei), Gilles Roth, in der Abgeordnetenkammer eingebracht werden. Nach den ersten bekannten Informationen würde diese Reform aus „ einer einzigen Steuerklasse (R) mit einem Steuertarif, der dem der derzeitigen Steuerklasse 1A nahekommt, verbunden mit einer Übergangsfrist von zwanzig Jahren für bestimmte (gesetzlich verbundene) Haushalte, die bisher in Steuerklasse 2 besteuert wurden “. Die Kosten dieser grundlegenden „ Vereinfachung “ des seit 1967 geltenden Steuerrechts? 900 Millionen Euro pro Jahr. Das entspricht einem Prozent des BIP oder, noch anschaulicher ausgedrückt, dem Betrag, mit dem man jedes Jahr 1.200 Wohnungen mit einer Fläche von 75 m² kaufen könnte.

Lange Zeit herrschte die Überzeugung, dass eine individuelle Besteuerung und ein einheitlicher Steuersatz notwendig seien, um die Erwerbstätigkeit verheirateter Frauen zu fördern und die steuerliche Gleichstellung der verschiedenen Lebensformen (Single-Dasein, nichteheliches Zusammenleben, Alleinerziehende, Lebenspartnerschaft, Ehe) zu verwirklichen. Folgt man dieser Logik, dürften diese beiden Argumente, die bei jedem Wahlkampf wieder aufgegriffen werden, nicht in der Begründung des künftigen Gesetzentwurfs enthalten sein … denn sie halten einer Überprüfung anhand der Fakten nicht stand. Einerseits haben eine Reihe wirtschaftlicher und sozialer Entwicklungen* dazu geführt, dass die Erwerbsquote verheirateter Frauen (im Alter von 25 bis 49 Jahren) – obwohl sie gemeinsam besteuert werden – von vierzig Prozent im Jahr 1990 auf 77 Prozent im Jahr 2019 gestiegen ist. Andererseits verstößt die Einteilung der Steuerpflichtigen in unterschiedliche Steuerklassen entsprechend ihrer familiären Situation in keiner Weise gegen Artikel 15 der Verfassung („ niemand darf aufgrund seiner persönlichen Situation oder Umstände diskriminiert werden “), der nicht Einheitlichkeit, sondern Gleichbehandlung auf der Grundlage der objektiven Vergleichbarkeit der Situationen voraussetzt.

Da soziale (Beschäftigung verheirateter Frauen) und rechtliche (Diskriminierung) Argumente nicht mehr zur Rechtfertigung der Reform herangezogen werden können, wird man sich wahrscheinlich auf die Notwendigkeit berufen, gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine moderne Gesellschaftspolitik zu betreiben. „Der Staat hat nicht das Recht, ein Familienmodell vorzuschreiben. Jedes Paar, jede Familie muss ihre Entscheidungen frei treffen können. (…) Im Zuge der Individualisierung wird jedes Familienmodell gleich behandelt und gleichgestellt. Es ist vor allem eine Frage der Gerechtigkeit“, erklärte der Ministerpräsident in seiner Rede zur Lage der Nation. Diese Reihe von Aussagen mag auf den ersten Blick stichhaltig erscheinen, ist jedoch höchst umstritten. Die zahlreichen rechtlichen Auswirkungen, die sich aus Ehen und Lebenspartnerschaften ergeben (Hinterbliebenenrente, bevorzugte Erbschaftsbesteuerung, Beitrag zu den Haushaltskosten im Verhältnis zu den jeweiligen finanziellen Möglichkeiten, Treuepflicht, Ausweitung der Leistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung, usw.) im Vergleich zum nichtehelichen Zusammenleben sowie der jüngste Vorschlag des Wohnungsbauministeriums, die Alleinerziehung als neues sozioökonomisches Kriterium bei der Vergabe von erschwinglichem Wohnraum einzuführen, belegen, dass der Staat nicht alle Lebensformen gleich behandelt.

Abgesehen davon, dass es keine stichhaltige Begründung für die Reform gibt, scheinen die Kosten dieser „modernen Sozialpolitik“ für die öffentlichen Finanzen vor dem Hintergrund zahlreicher Haushaltsverpflichtungen unverhältnismäßig hoch zu sein. Da jedoch jeder Steuersenkungen liebt, wird die Individualisierung bei den Steuerzahlern wahrscheinlich auf einhellige Zustimmung stoßen, zumal bereits Zusatzleistungen (z. B. Steuergutschriften, Erhöhung des Kindergeldes) vorgesehen sind, um mögliche „relative Verlierer“ zu gewinnen und zu beruhigen. Dabei wären diese 900 Millionen Euro pro Jahr sehr nützlich, um weitaus dringlichere Anliegen zu fördern als „gesellschaftliche Modernität“ (siehe den letzten Politmonitor).

Da die Reform noch zur Debatte steht, darf man dennoch hoffen und träumen. Zu hoffen, dass die Gesetzgeber in einem Anflug von Ernsthaftigkeit erkennen, dass sie jahrelang in bester Absicht gelogen haben, als sie mit trügerischen Argumenten für die Individualisierung geworben haben; davon zu träumen, dass die Sozialpartner in einem Anflug von Verantwortungsbewusstsein den Mut aufbringen, der Regierung die Frage des gesunden Menschenverstands zu stellen, die sich stellen müsste: Kann es sich das Land, während es nach Wegen und Mitteln sucht, sein Rentensystem zu konsolidieren, leisten, eine so kostspielige Steuerreform durchzuführen – nach dem „Pandemie-Sozialismus“ (drei Milliarden Euro), dem „Energie-Sozialismus“ (2,6 Milliarden Euro), dem „Entlaaschtungs-Pak“ (Steuerverschwendung in Höhe von 497 Millionen Euro pro Jahr) und dem ewigen Immobiliensozialismus (wer weiß schon, wie viel das kostet)? Eine Reform, die, so wie sie beschrieben wird, der Verteilungsgerechtigkeit und dem Grundsatz der Beitragsfähigkeit der Ehepartner relativ wenig Beachtung schenkt.