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Finanzen 4 Min. Lesezeit

Es ist Zeit zu handeln

Erbschafts- und Schenkungssteuer: Schlussfolgerungen und Perspektiven

Erschienen in Ausgabe April 2026
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In Luxemburg hat eine Vielzahl von Ursachen, die sich im Laufe der Zeit verstärkt und gegenseitig befruchtet haben, zu einem steuerlichen „Nicht-System“ geführt. Bereits 1890 hatte sich der Leiter der Steuerbehörde, Emile Faber, über eine „formlose und verwirrende Masse“ von Rechtstexten beklagt, die er als „Chaos“ bezeichnete. Obwohl sich der Staats- und Finanzminister Pierre Dupong (CSV) am 20. Januar 1948 vor dem Parlament dazu verpflichtete, eine Kodifizierung der Gesetze französischer und niederländischer Herkunft nach belgischem Vorbild einzuleiten, änderte sich daran nichts. Im Jahr 2026 kostet in Luxemburg die Erbschaft in direkter Linie nichts, im Gegensatz zu anderen Formen des Eigentums Erwerbs wie Verkauf, Tausch oder Schenkung.

Diese anachronistische Situation entspricht nicht mehr den Anforderungen an Transparenz und Gerechtigkeit des 21. Jahrhunderts. Wie viele Revolutionen und Protestbewegungen wurden weltweit durch das Gefühl steuerlicher Ungerechtigkeit ausgelöst? Man denke nur an die Beteiligung der Luxemburger an der belgischen Revolution von 1831, die durch das niederländische Steuersystem ausgelöst wurde, das auf den Handel ausgerichtet und in keiner Weise an die Bedürfnisse unserer armen Agrarwirtschaft angepasst war.

Natürlich ist es Sache der Regierung und des Parlaments, sich zu äußern – entweder für die Beibehaltung der derzeitigen (wackeligen) Situation oder für die Einführung einer einheitlichen und integrierten Regelung (die die Festlegung von Sätzen, Freibeträgen, Ausnahmen usw. beinhaltet). Die Entscheidung ist eminent politischer Natur. Auch wenn die Verwaltung gegebenenfalls in die Lage versetzt werden müsste, die Umsetzung sicherzustellen: „It’s the implementation that counts“.

Kritiker einer moderaten Erbschaftssteuer in gerader Linie für große Vermögen führen oft die Gefahr von Steuerhinterziehung an. Man kann ihnen mit den Worten des ehemaligen französischen Präsidenten Georges Pompidou antworten, der am 22. Mai 1968 erklärte: „ Steuerhinterziehung ist untrennbar mit der Steuer verbunden, so wie der Schatten untrennbar mit dem Menschen verbunden ist “. Es gibt in der Tat keinen Grund, warum dieses Risiko bei dieser Steuerart größer sein sollte als bei anderen Steuerarten.

Die Anwendung des Steuerrechts bleibt die Kunst des Möglichen. Das gilt auch für Erbschaften. Zwar hat die Steuerbehörde Kenntnis vom Kapital (das bei Banken in Luxemburg und im Ausland angelegt ist), vom inländischen Immobilienvermögen und von bestimmten Luxusgütern im Ausland (Yachten, Privatjets …), doch kann sie im Extremfall auf Kunstgegenstände oder Schmuck des Verstorbenen verzichten. In jedem Fall würde die Registrierungsbehörde über ausreichende Informationen verfügen, um den von den Erben und Universalvermächtnisnehmern angegebenen Wert zu überprüfen, sei es im Rahmen eines späteren Verkaufs, einer Teilung oder eines Vergleichs mit benachbarten Vermögen oder durch behördenübergreifende Zusammenarbeit und internationalen Informationsaustausch.

Tatsächlich ermöglicht die EU-Richtlinie vom 16. März 2010, die durch das Gesetz vom 21. Juli 2012 umgesetzt wurde, eine innergemeinschaftliche Zusammenarbeit bei Auskunftsersuchen und der Beitreibung aller Arten von Steuern. Sie legt folgende Bedingungen fest: Erstens darf das Bankgeheimnis gegenüber der ersuchenden ausländischen Behörde nicht geltend gemacht werden (das „Finanzamt“ in Trier kann daher Bankauskünfte in Luxemburg anfordern). Zweitens unterliegen die übermittelten Informationen dem Steuergeheimnis. Drittens dürfen sie im Empfängerstaat zur Festsetzung weiterer Steuern verwendet werden.

In Luxemburg führt die Beibehaltung des Bankgeheimnisses für Gebietsansässige zu einer absurden Situation: Ausländische Steuerbehörden können luxemburgische Banken zu ihren Steuerpflichtigen befragen, während die luxemburgische Steuerbehörde dieses Recht gegenüber ihren eigenen Gebietsansässigen nicht hat. Es sei daran erinnert, dass eine Aufhebung des Bankgeheimnisses gegenüber den Steuerbehörden nicht bedeuten würde, diese Informationen öffentlich zu machen – sie blieben streng der Steuerverwaltung vorbehalten, deren Bedienstete unter Androhung strafrechtlicher und disziplinarischer Sanktionen der Steuergeheimnispflicht unterliegen.

Ein weiterer Punkt wird oft vergessen, wenn vom Erbrecht die Rede ist. Nämlich, dass die Vermögenssteuer für natürliche Personen nicht mehr existiert. Sie wurde durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 abgeschafft und durch einen pauschalen und abgeltenden Einbehalt von zwanzig Prozent ausschließlich auf die Zinsen ersetzt, die luxemburgische Banken an ihre ansässigen Kunden auszahlen. Damit steht der Weg für Steuerdelikte weit offen. Denn das Vermögen ist weitgehend vom Radar der Steuerbehörden verschwunden. Artikel 6 dieses Gesetzes überrascht immer wieder: Er bezieht sich auf eine Kontrolle, die „keinen Zugriff auf personenbezogene Daten gewährt“. Die Behörde erhält somit eine Sammelüberweisung „ohne Angabe der Einkommensempfänger“. Der jüngste internationale „CumEx“-Skandal hat gezeigt, was passieren kann, wenn man sich ausschließlich auf die Angaben der Zahlstellen verlässt.

Andere Vermögenswerte wie Aktien und Anleihen sind schlichtweg unkontrollierbar geworden: Die Steuerbehörde muss sich bei der Unterzeichnung der Einkommensteuererklärung auf die Ehrlichkeit des Steuerpflichtigen verlassen, da kein Steuerabzug und keine Steuerbefreiung den Rückgang des Gesamtsteuersatzes im Falle einer Nichtangabe ausreichend ausgleichen kann.

Ohne die Aufhebung des internen Bankgeheimnisses wird es keine Steuergerechtigkeit geben. Der Vorgänger von Georges Pompidou, nämlich General de Gaulle, warf diese zentrale Frage in seinem Werk „Fil de l’épée“ auf: „ Reicht es aus, das Recht zu verkünden, wenn man es nicht durchsetzen kann ? “

Der Autor leitete die Registrierungsbehörde von 2006 bis 2024