Die Luxemburger Steuerbehörde hat Amazon – nach vorläufigen Ergebnissen der EU-Kommission – ein wenig zu viele Zugeständnisse gemacht

Steuerkosmetik

d'Lëtzebuerger Land du 23.01.2015

Die Aufregung in internationalen Medien war groß, nachdem die EU-Kommission vergangenen Freitag ihre Entscheidung veröffentlicht hatte, eine Untersuchung gegen Luxemburg wegen des Verdachts auf eine illegale Staatsbeihilfe für das Internet-Warenhaus Amazon einzuleiten. Nach Luxleaks würden die Skandale nicht abreißen, so der gängige Tenor. Dabei stammt die Entscheidung, der Brief der EU-Kommission an Außenminister Jean Asselborn (LSAP), vom 7. Oktober. Da waren die Luxleaks des internationalen Journalisten-Konsortiums ICIJ noch gar nicht online. Luxemburg hatte weder zugestimmt, die Liste der Firmen zu übermitteln, die ein Ruling erhalten hatten – nicht zu verwechseln mit einer Aushändigung der Rulings an sich –, noch die Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen, durch die man eine weitere Übermittlung von Daten in den Fällen Fiat Finance and Trade und Amazon verhindern wollte. Die EU-Kommission organisierte am Freitag vorsorglich ein technisches Briefing für die Presse, damit die Journalisten den Inhalt der Entscheidung, beziehungsweise des umstrittenen Rulings für Amazon aus dem Jahre 2003, verstehen würden. Ganz einfach ist das nicht. Eben weil Luxemburg im Oktober noch nicht alle Dokumente im besagten Fall ausgehändigt hatte. Das Luxemburger Finanzministerium reagierte prompt und teilte mit, in der Zwischenzeit verfüge die Kommission über alle Elemente und man sei zuversichtlich, dass sich der Vorwurf der illegalen Beihilfe als unbegründet herausstellen würde.

Konkret geht es um Folgendes: 2003 erhielt Amazon in Luxemburg ein Ruling. Das an sich ist nicht das Problem, auch wenn die Kommission findet, dass das Ruling und die darin festgehaltenen Prinzipien, die auch 2014 immer noch zur Anwendung kamen, von außergewöhnlich langer Dauer sind. Deren Eignung „hätte über die Jahre in Frage gestellt werden müssen, angesichts der Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld und der erforderlichen Vergütungsebene“, so die Kommission. Vergütung ist das wichtige Stichwort, denn im Fokus stehen die Nutzungsgebühren für den Gebrauch von geistigem Eigentum, die Amazon EU Sàrl an Amazon Europe Holding Technologies SCS zahlt.

Amazon EU Sàrl ist die Firma, welche die Geschäftsaktivitäten von Amazon in Europa steuert. Sie und ihre Unterfirmen betreiben die Webseiten, auf denen Verbraucher Elektronikartikel, Musik, Filme oder Bücher einkaufen, halten und verwalten die Lagerbestände, organisieren die Logistik. Dort sind die rund 1 000 „Luxemburger“ Amazon-Mitarbeiter beschäftigt, auf die die Luxemburger Behörden so gerne verweisen, um zu bekräftigen, Amazon sei nicht nur aus Steuergründen im Großherzogtum vertreten, sondern eine Firma mit Substanz. Seit 2003 ist Amazon EU Sàrl kräftig gewachsen, ihr gehören beispielsweise nicht nur deutlich mehr Beteiligungen in Europa, wie der Netflix-Konkurrent Lovefilm International Limited, sondern auch die chinesische Beijing Century Joyo Courier Services oder die US-Firma Panda Acquisition.

Amazon EU Sàrl seinerseits ist ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der Gesellschaft Amazon Europe Holding Technologies SCS. Ihr gehören die Urheberrechte für die Amazon-Identität, unter der die Webseiten betrieben werden, und für die Software, die notwendig ist, um das Internet-Kaufhaus zu betreiben. Diese Urheberrechte stellt sie Amazon EU gegen Zahlung einer Gebühr zur Verfügung. Die springende Frage ist, wie hoch diese Gebühren sein sollen. Würde Amazon EU die Rechte einer Drittfirma nutzen, wäre der Preis schlicht und einfach der, den diese Drittfirma verrechnen würde. Weil sie aber die Urheberrechte anderer Firmen des gleichen Konzerns nutzt, ist die Sache nicht ganz so einfach. Im Fachjargon sprechen Steuerspezialisten von Transferpreisen, wenn Firma A eines Konzerns der Firma B des gleichen Konzerns eine Dienstleistung verkauft oder zur Verfügung stellt. Die Transferpreise sollen dabei denen entsprechen, die Firma B einer unabhängigen Firma für die gleichen Dienstleistungen zahlen müsste.

Die OECD hält fünf Methoden fest, die zur Berechnung der richtigen Transferpreise eingesetzt werden können. Der Vorwurf der Kommission an Amazon und ihre Steuerberater: Bei der Berechnung des richtigen Transferpreises, also der Gebühr für die Nutzung der Urheberrechte, wurde keine der fünf OECD-Methoden eingesetzt. Der Vorwurf der EU-Kommission an Luxemburg: Der zuständige Steuerbeamte hieß dieses System im Ruling von 2003 gut, und das in einer, wie die Kommission in ihrem Bericht vermerkt, Rekordzeit von nur elf Tagen. Damit eine illegale Staatsbeihilfe vorliegt, muss Luxemburg Amazon einen Vorteil gewährt haben, den andere Firmen nicht erhielten. Die Kommission glaubt, ihn auch ausfindig gemacht zu haben. Nach der Berechnungsmethode, die Amazon vorgelegt und die Steuerbehörde abgesegnet hat, werde die Lizenzgebühr nicht, wie von der OECD vorgegeben, auf der Grundlage des Umsatzes berechnet, sondern als Prozentsatz des Umsatzes ausgedruckt.

Diese komplizierte Methode, schreibt die Kommission, „seems to contain a cosmetic arrangement for how to present the royalty and has no bearing on the amount of the royalty“. Das Ganze laufe, so der Verdacht der Kommission, darauf hinaus, dass Amazon EU Sàrl der Muttergesellschaft sehr hohe Urheberrechtsgebühren zahlt, was dazu führen würde, dass die Kosten hoch und die Gewinne niedrig seien. Auf diesen niedrigen Gewinnen zahle Amazon EU dann entsprechend wenig Körperschaftssteuer in Luxemburg.

Wie das in der Praxis aussieht, lässt sich in den Firmenbilanzen nachlesen. Amazon EU Sàrl, also die Betreibergesellschaft der Amazon-Aktivitäten in Europa, hat 2013 einen Umsatz von 13,6 Milliarden Euro und einen Gewinn von 28,8 Millionen Euro gemacht. Steuergutschrift 2013: 5,4 Millionen Euro. Unter „sonstige Betriebskosten“ verbucht die Firma Ausgaben in Höhe von 636 Millionen Euro. Kosten, die, so steht es in den Anmerkungen, hauptsächlich in Verbindung mit Lizenzabkommen und -gebühren mit und an Firmen innerhalb wie auch außerhalb des Amazon-Konzerns entstehen.

Amazon Europe Holding Technologies SCS seinerseits verbucht 557 Millionen Euro „sonstige Betriebseinnahmen“, die, so steht es wiederum in den Anmerkungen, auf Abkommen mit verbundenen Gesellschaften beruhen. Amazon Europe Holding Technologies SCS, die seit 2007 Gewinne im dreistelligen Millionen-Bereich registriert – 2013 waren es 156,6 Millionen – hat auf diesem Weg Firmenkapital (549 Millionen Aktienagios) und Reserven (1,5 Milliarden Euro übertragene Gewinne aus den Vorjahren) von insgesamt 2,25 Milliarden Euro angesammelt. Amazon Europe Holding Technologies SCS zahlt keine Steuern in Luxemburg; im Steuerjargon heißt das unterhaltsamerweise „tax transparent“. Ihre Gewinne sollen mit denen der Gesellschafter versteuert werden, in diesem Fall Amazon in den USA. In der Theorie zumindest, nämlich dann, wenn die Summen in die USA überwiesen werden.

Das muss Amazon aber laut amerikanischem Steuerrecht nicht und tut es deshalb nicht. Amazon.com verbuchte 2013 einen Umsatz von 74,5 Milliarden Dollar, einen Gewinn von 274 Millionen Dollar und zahlte 169 Millionen Dollar an Einkommenssteuer. In den 169 Millionen Dollar sind auch die Steuern enthalten, die auf internationaler Ebene, außerhalb der USA anfallen. „Except as required under US tax law, we do not provide for US taxes on our undistributed earnings of foreign subsidiaries that have not been previsously taxed since we intend to invest such undistributed earnings indefinitely outside the US.“ Und weiter erklärt Amazon.com: „If our intent changes or if these funds are needed for our US operations, we would be required to accrue or pay US taxes on some or all of these undistributed earnings. Undistributed earnings of foreign subsidiaries that are indefintely invested outside of the US were $ 2,5 billion as of December 31, 2013.“ Im Klartext: So lange Amazon die Gelder nicht zurück in die USA bringt, fallen darauf keine Steuern an. Und: Mit 2,25 Mil­liarden Euro Kapital und Rücklagen hat der US-Konzern die Luxemburger Gesellschaft Amazon Europe Holding Technologies SCS zu einem Sparkonto gemacht, wo er seine Gelder für künftige Investitionen außerhalb der USA sammelt.

Auch sonst ist Amazon glücklich mit der Luxemburger Präsenz, die sich positiv auf die Steuerrechnung auswirkt. Der föderale Gewerbesteuersatz liegt in den USA bei 35 Prozent. In den vergangenen drei Jahren lag der effektive Steuersatz bei 31,8; 78,6 beziehungsweise 31,2 Prozent. Der Ausrutscher 2012 geht auf Verluste außerhalb der USA zurück, die Amazon zuhause nicht von den Steuern absetzen konnte. Aber vergangenes Jahr beispielsweise konnte die Steuerrechnung durch die Auslandspräsenz um 8,1 Prozent gedrückt werden. „The favorable impact of earnings in lower tax jurisdictions primarily relates to our European operations, which are headquartered in Luxembourg“, verkündet Amazon.

Aber auch mit den US-Behörden liegt Amazon im Klinsch. Wieder geht es um Transferpreise, deren Richtigkeit von den Steuerbehörden angezweifelt wird. Insgesamt 1,5 Milliarden Dollar fordert der US-Fiskus von Amazon für die Jahre 2005 bis 2011. Die Steuernachforderungen für 2005 und 2006 hat Amazon laut Jahresbericht schon erhalten und sie angefochten. Die Klage wurde am 28. Juli 2014 eingereicht, einen Monat nachdem die EU-Kommission von Luxemburg Details über Amazon anforderte. Der Prozess vor einem Gericht im Bundesstaat Washington läuft. „Petitioner and its U.S. affiliates executed with Amazon Europe Holdings Technologies SCS, a Luxembourg affiliate, a cost sharing arrangement (CSA) that [...] was intended to comply with section 1.482-7(b), Income Tax Regs. In entering into the CSA, the parties agreed to share IDCs. The regulations define IDCs and provide that costs which contribute both to intangible development activity and to other business activities must be allocated‚ on a reasonable basis.’“ Dass die Aufteilung der Kosten für die Entwicklung von Betriebssoftware und Markenidentitäten – das ist mit „intangibles“ gemeint – auf einer „reasonable basis“ stattfand, bezweifelt der US-Fiskus. Es geht um die Rechte, die Amazon Holding Technologies SCS an die operative Firma, Amazon EU Sàrl, weiterlizenziert, gegen die Gebühren, welche die EU-Kommission hinterfragt. Für die Jahre 2005 und 2006 belaufe sich die Rechnung auf 234 Millionen Dollar, die Amazon laut Reuters nachzahlen müsse. Während in Europa der Luxleaks-Skandal tobte, versuchte das Gericht in Washington, Amazon-CEO Jeff Bezos zu einer Aussage im Gerichtssaal zu bewegen. Der lehnte ab, vor Gericht zu erscheinen, da dies „would cause a substantial disruption of his management responsibilities during Amazon’s peak holiday season“, heißt es in den Prozess-Unterlagen.

Entsprechend vermerkt Amazon in seinem Jahresbericht 2013, dass die Steuerlast in den kommenden Jahren riskiert, zu steigen. Auch Amazon EU Sàrl befindet sich in einem Verfahren. Der französische Fiskus verlangt für die Jahre zwischen 2006 und 2010 Nachzahlungen von 196 Millionen Euro. „We disagree“, schreibt Amazon.com im Jahresbericht über die Auseinandersetzungen mit dem US- und dem französischen Fiskus und: „we intend to contest them vigorously“.

Die EU-Kommission hat ihrerseits durchblicken lassen, dass sie noch im ersten Semester konkrete Ergebnisse in Sachen Steuer-Rulings vorlegen will. Ob dazu auch eine definitive Entscheidung über die vermeintliche illegale Beihilfe an Amazon gehört, hat sie bisher nicht gesagt. In ihrem Zwischenbericht erklärt die EU-Kommission, dass es sich beim Ruling für Amazon auch deshalb um eine Staatsbeihilfe handelt, weil sie durch staatliche Mittel finanziert ist. Führte die darin sanktionierte Methode zur Berechnung der Lizenzgebühren dazu, dass die zu besteuernden Gewinne von Amazon EU in die steuerfreie Muttergesellschaft verschoben wurden, ergebe sich daraus „a loss of tax revenue that otherwise would have been available to Luxembourg“.

Michèle Sinner
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