Im Privatsektor werde eine „Retraite progressive“ eingeführt, „sur base des modalités en vigueur dans la fonction publique“. So eine der zwölf Ankündigungen der Regierung zu den Renten nach der Sozialronn vom 3. September, die Premier Luc Frieden abgebrochen hatte, ohne dass eine Vereinbarung unterschrieben wurde.
Ein gleitender Übergang in den Ruhestand wie im öffentlichen Dienst klang verheißungsvoll. Arbeiten im öffentlichen Dienst doch vor allem Wahlberechtigte, über deren Wohl die mächtige CGFP wacht. Weil der Premier einen Tag nach der Sozialronn im Fernsehen versprach, die Rentenreform, die nur noch eine kleine sein würde, werde am 1. Januar in Kraft sein, schien der gleitende Übergang in den Ruhestand schon bald absehbar. Er ist das Zuckerbrot neben der bis 2030 um acht Monate verlängerten Mindestbeitragszeit, ehe eine vorgezogene Altersrente angetreten werden kann. Dann nicht mehr schon mit 60, sondern dann erst mit 60 und acht Monaten.
Doch ob von der progressiven Rente viel Gebrauch gemacht werden wird, ist nicht sicher. Martine Deprez’ Ministerium hat ein bürokratisches Monstrum ersonnen, das vor allem eines verspricht: mehr Arbeit für die nationale Rentenkasse Cnap. Vielleicht auch Konfusion in den Betrieben. Marc Wagener, Direktor des Unternehmerdachverbands UEL, prophezeit: „Die Beschäftigten werden in den Personalabteilungen vorstellig werden, und vor allem kleinere Betriebe bei ihren fiduciaires.“
Denn ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Privatsektor und dem öffentlichen besteht darin, dass für die Personalpolitik beim Staat wie für die Verwaltung der Beamten-Pensionen dieselbe Instanz zuständig ist, das Centre de gestion du personnel et de l’organisation de l’État. Für die Eisenbahner mit staatlich assimiliertem Statut sind es stets die CFL. Für die Gemeindebediensteten ist das etwas komplexer: Personalpolitik ist Sache der jeweiligen Gemeinde, die Pensionen sind Angelegenheit der Pensionskasse für den kommunalen Sektor. In jedem Fall aber ist die Entscheidung, ob ein öffentlich Bediensteter am Laufbahnende den Vollzeitdienst um zehn bis 50 Prozent verkürzen kann, entsprechend weniger Bezüge erhält und dafür anteilig Pension, einfacher als im Privé mit allein 41 000 Klein- und Mittelbetrieben. Deshalb erklärt der Reformentwurf von Martine Deprez die progressive Rente auch nicht zu einem Recht aus der Sozialversicherung, sondern unterstellt sie dem Arbeitsrecht. Daraus folgt schon mal: keine progressive Rente ohne Zustimmung des Betriebs.
Die Prozedur ist kompliziert. Eine progressive Rente soll es erst geben, wenn auch eine vorgezogene Altersrente angetreten werden könnte, nach 40 Beitragsjahren oder nach einer Summe aus Beitragsjahren und Ergänzungszeiten, die zusammen 40 Jahre ergeben. Dieses Anrecht bescheinigt die Rentenkasse Cnap auf Antrag. Mit der Bescheinigung, ab welchem Datum eine vorgezogene Altersrente angetreten werden könnte, muss der Beschäftigte beim Arbeitgeber die progressive Rente beantragen, mindestens vier Monate im Voraus. Der Arbeitgeber hat einen Monat Zeit, zu antworten. Einigt er sich mit dem Beschäftigten auf die progressive Rente, wird der Arbeitsvertrag geändert und die Arbeitszeit verkürzt. Der geänderte Vertrag wird der Cnap zugestellt, spätestens zwei Monate, ehe die Arbeitszeitverkürzung wirksam werden soll. Die Cnap informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens einen Monat vor der abgemachten Arbeitszeitverkürzung, ob sie der progressiven Rente zustimmt. Stimmt sie nicht zu, wird der geänderte Vertrag null und nichtig.
Wegen dieses Aufwands lehnen sowohl die Salariatskammer als auch die Handels- und die Handwerkskammer die progressive Rente ab, so wie sie konzipiert ist. Die CSL bedauert, dass sie kein Recht aus der Sécu sein soll. Zumindest für größere Betriebe, findet sie, sollte es organisatorisch kein Problem sein, Beschäftigte in progressiver Rente zu haben, ohne dem extra zustimmen zu müssen. Handels- und Handwerkskammer sehen das, kaum überraschend, nicht so. Sie stört vor allem, dass bei einer progressiven Rente der Betrieb neben dem reduzierten Gehalt auch die teilweise Rente auszahlen soll, die im Gesetzentwurf indemnité genannt wird und nicht pension. Die Cnap würde sie dem Betrieb später rückerstatten. „Das macht die Unternehmen zu Mini-Rentenkassen“, sagt der UEL-Direktor, „das ist für uns eine rote Linie.“ Im Gesetzentwurf steht noch, die Cnap könne „ausnahmsweise“ und auf Antrag das Geld auch direkt an Beschäftigte in progressiver Rente überweisen. Was das für Ausnahmen sein sollen, wird aber nicht erläutert.
Vielleicht sind solche Unklarheiten und die schwerfällige Prozedur Resultat des Zeitdrucks, unter dem die Pensionsreform geschrieben wurde. Dass die Reform am 1. Januar in Kraft sein soll und Luc Frieden versprach, es werde alles unternommen, um sie „am Dezember an der Chamber iwwer d’Bün ze bréngen“, ist keine Freundlichkeit der Regierung. Sondern liegt daran, dass der Rentenkasse ab Januar frisches Geld zugeführt werden muss. Das geschieht vor allem durch den von 24 auf 25,5 Prozent erhöhten Beitragssatz. Andernfalls müsste an die schon bestehenden Renten gerührt werden, über eine Kürzung der Anpassung an die Reallohnentwicklung, wie es das Rentenreformgesetz von 2012 vorschreibt. Was die Gewerkschaften, vor allem die CGFP, sich in den Sozialronnnen verbeten haben, und was CSV und DP am Ende als zu riskant für die nächsten Wahlen erschien.
Doch um die progressive Rente bestehen so manche Unklarheiten. Potenzielle Rechtskonflikte sogar. Die Berufskammer der Staatsbeamten und Staatsangestellten (CHFEP) hat sich in ihrer Stellungnahme zur Pensionsreform – die sie „en bloc“ ablehnt – nicht zur progressiven Rente im Privatsektor geäußert. Das Thema betrifft sie nicht. Aufgefallen ist ihr aber, dass die Regelung für den Privé vorteilhafter sein soll als die seit 2015 für den öffentlichen Sektor geltende progressive Pension: Um in deren Genuss zu kommen, muss der Antragsteller mindestens drei Jahre in Vollzeit tätig gewesen sein. Im Privatsektor sollen mindestens 30 Stunden die Woche während mindestens drei Jahren genügen. Und während dort die Arbeitszeit auf bis zu 16 Wochenstunden soll reduziert werden können, ist im öffentlichen Sektor eine Verkürzung auf höchstens halbtags möglich. Die CHFEP verlangt in ihrem Gutachten zu Martine Deprez’ Gesetzentwurf Gleichbehandlung und eine Gesetzesänderung für die Pension progressive im Public.
Vermutlich hätte dieses Problem dem Staatsrat auffallen müssen, der am Dienstag sein Gutachten zur Pensionsreform herausgab. Und sie guthieß, bis auf zwei formelle Einwände zur progressiven Rente. Die aber betreffen Einspruchsmöglichkeiten gegen die Entscheidungen der Rentenkasse, und damit keine Zeit verloren geht, lieferte der Staatsrat dem Kammerausschuss Formulierungen, mit denen er einverstanden sein kann. Sowohl die Salariatskammer als auch die Handels- und die Handwerkskammer machen in ihren Gutachten auf noch andere Unklarheiten aufmerksam. Die Salariatskammer etwa fragt sich, was geschieht, wenn ein in progressiver Rente Beschäftigter entlassen wird und Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte. Da die progressive Rente kein Recht aus der Sécu ist, bindet sie den Beschäftigten an den Betrieb, welcher der progressiven Rente zugestimmt hat, und die nicht auf andere Arbeitgeber übertragen werden kann. Erlischt dann das Anrecht auf Arbeitslosengeld?
Handels- und Handwerkskammer wiederum wüssten gerne, ob in progressiver Rente Beschäftigte unter die Anti-Kumul-Regeln fallen, die für eine vorgezogene Altersrente, zum Beispiel mit 60, gelten. Wer eine solche Rente bezieht, darf pro Kalenderjahr höchstens ein Drittel des jährlichen Mindestlohns hinzuverdienen, sonst wird die vorgezogene Rente gekürzt oder suspendiert. „Unsere Juristen“, sagt UEL-Direktor Wagener, „haben im Gesetzentwurf keinen Hinweis gefunden, dass die Anti-Kumul-Regeln für die progressive Rente nicht gelten sollen.“ Falls dem so sei, sehe die UEL keinerlei Nutzen in der progressiven Rente gegenüber einer vorgezogenen Altersrente. Denn schon jetzt kann ein Arbeitsvertrag geändert und die Arbeitszeit verkürzt werden, wenn jemand eine vorgezogene Rente bezieht. Die Frage nach dem Anti-Kumul kann auf Nachfrage des Land die IGSS beantworten: Die Limits würden nicht für die progressive Rente gelten. Eben deshalb soll diese, was das Geld angeht, nicht pension heißen, sondern indemnité.
Bleibt zu hoffen, dass alle Unklarheiten beseitigt werden können, wenn sich der Kammerausschuss Santé & Sécu demnächst mit der Pensionsreform befasst. Doch bis zur letzten Sitzungswoche des Kammerplenums vor Weihnachten bleibt nicht viel Zeit, und auch andere Punkte im Gesetzentwurf werfen Fragen auf. Wenngleich keine so gewichtigen wie die progressive Rente. Das groß angekündigte Vorhaben Pensionsreform, zu dem Martine Deprez sieben Monate Konsultationen führte, wird in der politisch abgespeckten Version nach Luc Friedens ungeschickten Äußerungen im état de la nation fast wie ein Covid-Gesetz durchs Parlament bugsiert werden.
Die Cnap hatte bis zum Redaktionsschluss dieses Artikels nicht auf die Frage geantwortet, wie sie den mit der progressiven Rente verbundenen Verwaltungsaufwand einschätzt. Womöglich ist er sehr groß. Vor allem, falls Beschäftigte mit „gemischter Karriere“ sich für die progressive Rente interessieren. Dann müsste die Cnap recherchieren, welche Rentenrechte im Ausland erworben wurden und ob sie zusammen mit den in Luxemburg erworbenen Rechten ausreichen für eine progressive Rente. Das kann dauern.